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Erster Band.
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Erstes Buch. V. Das fränkische Reich unter den Merowingern.

dasselbe ziehen. Die Verhandlung war öffentlich. Über dem Könige selbst stand kein Gericht,welchen Umstand die Mervwinger bekanntlich stark mißbrauchten.

In Rechtsgeschäften wurden noch viele altertümliche Gebräuche symbolischer Artbeobachtet. Wer Eigentum an Grund und Boden abtrat, mußte im Hemd und ohne Schuhemit einem Stock in der Hand über den Zaun des Grundstückes springen. Wer den Besitzund dessen Pflichten übertrug, nahm Erde aus den vier Ecken des Hauses und warf sie überdie Schulter auf die Schwelle. Den Besitz von Haus und Hof bekundete man durch Bewirtungdreier Gäste mit Brei oder durch Anzünden von Feuer im Hanse. Ein Stab in der Handwar Sinnbild der Erniedrigung, Knechtschaft oder Landflüchtigkeit (abziehen mit Stab, ohneHab'), daher über dem Haupte eines Verurteilten ein Stab gebrochen wurde; aber zugleich warder Stab das Zeichen der Gewalt; der Richter hielt ihn, und Eide wurden darauf abgelegt.Wer sich unterwarf oder auf Gnade und Ungnade ergab, mußte Gürtel und Schuh ablegen.Adoptierte oder legitimierte Kinder wurden unter den Mantel genommen. Zerschneiden desTischtuchs bedeutete Aufsagen der Freundschaft. Eine Gutsgrenze bestimmte man durch denWurf eines Hammers, und durch Zuschlag mit diesem bestätigte der Richter auch den Verkaufeines Gutes. Ein Kind wurde als lebens- und erbfähig anerkannt, wenn es die vier Wändebeschrie oder den Hausgiebel ansah, u. s. w.

Die Trennung der Rechte nach Stämmen wurde in der Folge nur als provisorischbetrachtet, bis die Römer sich an das deutsche Recht gewöhnt haben würden; sobald es daherdie herrschenden Germanen an der Zeit fanden, wurde ihr Recht das allein gültige für beideStämme. Aber die Bestimmungen, auf denen diese Rechtseinheit beruhte, hatten bereits viele Zügeaus dem römischen Rechte in sich aufgenommen, die sich jedoch rechts vom Rheine nur wenigoder gar nicht geltend machen konnten. Das germanische Recht war auch in dieser Mischung,obschon alle Gesetze in (schlechtester) lateinischer Sprache abgefaßt wurden, im wesentlichennoch immer das alte, wie wir es im ersten Abschnitte skizziert haben: aus dem römischenRechte dagegen wurden außer den gerichtlichen Formeln und technischen Ausdrücken nament-lich drei Punkte entlehnt: der Beweis durch schriftliche Urkunden, der Zeugenbeweis und— die Folter. Diese Punkte genügten allerdings, um die neuen Gesetze und Dekrete als vor-wiegend römische, als Resultate bereits stark vorgeschrittener Romanisiernng erscheinen zu lassen.

Unter den römischen Neuerungen in der germanischen Gesetzgebung ist die Folter alseine echtrömische und »»deutsche Erfindung höchst bemerkenswert; sie hat durch die lange (weitüber tausendjährige) Dauer ihres fluchwürdigen Daseins so großes Unheil über Deutschlandund die übrigen europäischen Länder, in denen römischer Einfluß Platz griff, gebracht, daßihre älteste Form bei unserm Stamme wohl einige Aufmerksamkeit verdient. Allerdings wares mehr die rein römische Form, in welcher die Folter bei den Germanen Eingang fand. DerRichter ordnete sie an, aber nur auf Antrag des Klägers, und wenn dieser und der Beklagtegleichen Standes waren. In diesen Fällen erhielt der Kläger das Recht, seinen Gegner dreiTage lang, aber in Gegenwart des Richters und angesehener Männer, zn quälen. Wenn nunder Gefolterte dies überstand, so durfte umgekehrt er seinen Feind, und zwar solange dieserlebte, quälen, nur nicht ihn töten. Starb der Angeklagte an der Folterung, so durften seineVerwandten wieder den Kläger quälen, bis er starb. Ebenso verfiel auch der Richter derVerwandtenrache, wenn er die Folterung bis zum Tode nicht hinderte; wenn aber der Todohne seine Schuld eintrat, so kam er nur in eine beträchtliche Geldbuße. Bei den Frankendurften sogar geistliche und weltliche Würdenträger gefoltert werden, was durch amtliche Folter-knechte geschah; willkürlich erlaubte es sich auch die entsetzliche Fredegunde an ihren Feinden,und zwar mit Zustimmung ihres elenden Gatten Chilperich.

Die altgermanischen Gottesurteile erhielten weitere Ausbildung. Als neue Formenderselben in unsrer Periode traten auf: der Zweikampf, welcher, wie oben (S. 29) gezeigt,ursprünglich kein Ordal war, aber unter der Form des Fehdeganges in den Rechtsgang Auf-nahme fand, das Los (das Auswählen eines bekreuzten unter mehreren »»bekreuzten Losen),das Kreuzordal, bei dem als besiegt galt, wer die Arme an einem Kreuz oder Baum wenigerlange ausgestreckt halten konnte, die Probe des geweihten Bissens, zusammenhängend mit der