84 Erstes Buch. V. Das fränkische Reich unter den Merowingern.
als Sklave verkauft; fand sich aber niemand, der die Buße für ihn zahlte, so verlor er das
Leben. Sogar der Mord wurde in den meisten Fällen gegenüber Freien mit Geldbuße ab-gemacht, und die Gesetze über denselben zeigen schreiend die herrschende Ungerechtigkeit, beiwelcher ein Menschenleben nicht soviel wie das andere galt, sondern sich im Werte nach dem
Stande abstufte. Der Unfreie genoß gar keines gesetzlichen Schutzes, und wenn auch ein
Wergeld sdas halbe des Freigelassenen oder weniger) für ihn bezahlt wurde, so erhielt es derHerr wie als Entschädigung für eine Sache. Bei den salischcn Franken sollte ein Sklave, dereinen Standesgcnossen tötete, zwischen den beiden Herren geteilt (wie? ist unklar), — einer aber,der euren Freien des Lebens beraubte, für die Hälfte des Wcrgcldes den Verwandten (natürlichzur Blutrache) übergeben werden und sein Herr für ihn die andere Hälfte bezahlen. DasWergeld für den Mord des einfachen Freien betrug bei den Franken und Alamannen 200
Svlidi, für den eines Freigelassenen die Hälfte, für den eines Adeligen aber meist das
doppelte, für den eines Grafen das dreifache, für den eines bairischcn Herzogs das mehr als
fünffache von dem für einen Gemcinfreien und für den eines Bischofs ebensoviel oder nvch mehr
(bis auf das neunfache). Das dreifache Wergeld eines Freien hatten bei den Franken dieGefolgsleute des Königs (Antrustionen), die höheren Beamten und die höheren Geistlichen.Die „Römer" hatten nur das halbe Wergeld der freien Germanen, weil bei ihnen die Sippewegfiel, für welche jeder Germane noch einen Wert außer seinem eigenen hatte. Das salischeGesetz schrieb für Knaben unter zwölf Jahren und Frauen das dreifache, für grausame undverheimlichte Mordthaten (z. B. Versenkung der Leiche in Brunnen oder Schlamm) das drei-bis neunfache Wergeld vor, ebenso bei Überfall des Opfers im eigenen Hause. Der Könighatte kein Wergeld; sein Mörder wurde hingerichtet, später auch der eines Herzogs, und dieswurde mit der Zeit aus alle Fälle schwerer Tötung ausgedehnt; kurz: die Wergeldzahlungwurde für solche verboten.
Der Diebstahl jedes Gegenstandes hatte seine Taxe. Das salische Gesetz belegte dieEntwendung eines Sklaven, eines Hengstes und einer Stute mit. derselben Buße (30 Solidi).In Vatern hatten alle Haustcilc ihr Wergeld, das bei Beschädigungen verfallen war. Nichtsaber ist in den germanischen Strafgesetzen so ausführlich behandelt, wie die Bußen fürKörperverletzungen, welche jeden Körperteil, ja jeden Knochen, Zahn, Nagel und jede Art derVerletzung eines solchen Teiles mit peinlicher Genauigkeit taxieren und dafür sprechen, wie oftsolche Ausschreitungen namentlich bei Gelagen vorkamen, bei welchen Gelegenheiten auch die Tot-schläge noch ganz besonders vorgesehen sind. Schon das Waffenzichen beim Gastmahle und inHäusern überhaupt war mit Strafe bedroht (ward aber Wohl nicht immer bestraft). JedesSchimpfwort und jede falsche Anklage hatte ebenfalls eine Bußtaxe, ebenso die Beschädigung vonHorn, Schwanz u. s. w. eines Ochsen und einer Kuh, nicht aber die des Kopfes eines Sklaven.Das salische Gesetz verpönte durch Geldbußen schon die bloße Berührung einer Frau, die derHand mit 15, die der Brust aber mit 45, die Entführung und sonstige Gewaltthat dagegennur mit 62 Solidi; arge Gewaltthat wurde mit dem ganzen Wergelde und, war der Thäterein Lite, sogar mit dem Tode bestraft. Endlich belegten jene Gesetze auch das versäumteErscheinen vor Gericht, Fastenbruch, Sonntagscnthciligung, Taufcverschub u. s. w. mit Buße.Ein Höriger, der die Fasten nicht beobachtete, mußte mit dem Leben, ein Vater, dessen Kindohne Taufe starb, mit seiner ganzen Habe büßen. Ein Arzt, dem ein Kranker starb, wurdeden Verwandten preisgegeben; war der Kranke jedoch nur ein Leibeigener, so brauchte derHeilkünstler bloß Ersatz zu leisten.
Statt in barer Münze konnten Bußen und Wcrgclder auch in Vieh oder Waffenentrichtet werden. Ein gesunder, sehender und gehörnter Stier galt für 2 Solidi, eine eben-solche Kuh für einen, ein gesunder Hengst für 6, eine Stute für 3, ein Schwert mit Gehängefür 7, ohne solches für 3, ein Panzer für 12, ein Helm mit Busch oder gute Beinschienenfür 6 und ein Schild mit Lanze für zwei.
Die Todesstrafe wurde wegen Diebstahls und anderer Verbrechen an Vaganten undUnfreien durch den Strang, wegen Hochverrats an Leuten aller Stände durch das Beil, wegenEmpörung durch Steinigung vollzogen. Das Eigentum Hingerichteter, Eingebannter und