Geldbußen. Brautkauf. 85
Verbannter fiel an den König, der sich jede Willkür erlauben durfte, ohne vom Gesetze zurRechenschaft gezogen zu werden.
Unter den privatrechtlichen Bestimmungen der damaligen Gesetze erwähnen wirnur diejenigen, welche sich auf einen der wichtigsten Punkte des Kulturlebens, auf die Ehe,beziehen. Beschränkungen der Ehe. unter nahen Verwandten enthielten alle germanischenGesetzbücher, ebenso der Ehen mit Personen ungleichen Standes. Ein Freier aber konnte eineEigene überhaupt nicht heiraten, bevor sie freigelassen war. Der altgermanische Brautkanfbestand bei Thüringern, Sachsen, Frisen, Burgundern, Langobarden und Angelsachsen fort.Der Kaufpreis hieß Widern, Wittum oder Muntgeld. Zu demselben, der nur bei den Frankenkein Kaufpreis mehr war, kam noch als freiwilliges Geschenk des Mannes die Morgengabe,welche später vielfach mit dem Wittum verschmolzen, zur Versorgung der Frau bestimmt warund von der Waffengabe (oben S. ,22) zu unterscheiden ist. Verlobung und Trauung wurdenals besondere Akte getrennt, und letztere bestand in der Übergabe der Braut durch den Ver-lader (Vater, Bruder u. s. w.) an den Bräutigam. Die Scheidung konnte jetzt nicht mehr nur
LangobaMsche Münzen.
Nr. 1—7 Gold; Nr. 8 Silber. Nr. 6 und 7 sind Mailänder Stadtmiinzen. Berlin, kgl. Münzkabinett. Originalgröße.
der Mann, sondern unter Einfluß des römischen Rechts auch die Frau verlangen. DemManne nicht nur, sondern schon dem Bräutigam war die Tötung der Ungetreuen und ihresMitschuldigen gestattet. Die Kinder unerlaubter Verbindungen waren von allen Erbrechtenausgeschlossen. Dem Familienvater stand im Hause noch immer unumschränkte Gewalt zu,doch nicht mehr über Leben und Tod. Starb der Vater, so trat an seine Stelle die Mutter,dann der älteste Sohn oder bei Mangel eines Sohnes der älteste Bruder. Wer den Schutz,Munt, Mnntschaft, Mnndium (vom lat. nmnus, Hand) über seine Angehörigen ausübte, warihr Muntwalt. Bei Vollzug der Ehe ging diese Eigenschaft gegenüber der Frau vom Vaterauf den Mann über. Wer ein Weib beleidigte, verlor die Mnntschaft über sie; an seineStelle trat der Gastald, Ortsrichter, und die königliche Kammer beerbte die Frau. Bei derErbschaft waren zwar die männlichen Erben vor den weiblichen bevorzugt, aber letzterenicht mehr ausgeschlossen wie früher; noch besser wurde ihre Lage, seit Chilperich bestimmte,daß in Ermangelung männlicher Erben die weiblichen den Hof erhalten sollten, der sonstan die Gemeinde zurückgefallen war. —
In die deutsche Geschichte im Zeitalter der Merowinger gehört auch das gleichzeitig be-stehende Reich der, Langobarden in Ober- und Mittelitalien, nicht nur weil dieses Volk ein