Guterbewirtschaftung.
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mußten mit einem auf sechzig Solidifestgesetzten „Bann" an den König undeiner Buße an den Inhaber gesühntwerden. So lockerte sich die Staatsein-heit fortwährend; die abhängigen Leute,die bis dahin immer noch Unterthanendes Königs gewesen waren, galten seitetwa 843 nur noch als Bassallen ihresHerrn; kurz: das Feudalsystemnäherte sich seiner Vollendung.
Karl der Große und seine näch-sten Vorfahren hatten die Herzogerechts vom Rhein zu fränkischen Kö-nigsbeamten erniedrigt; nach KarlsTode aber stiegen sie wieder zu Stam-mcsherzvgen empor und blieben diesbis zum Ende des alten deutschenReiches. Grafen und Herzoge an denäußeren Grenzen des karvlingischenReiches und seiner Tcilstaaten in denverschiedenen Marken, z. B. der däni-schen, wendischen, böhmischen, kärnt-nischcn, spanischen Mark, hießen Mark-grafen und Markherzogc undhatten, über größere Kriegsmacht ver-fügend, die Verteidigung des Landesselbständig zu leiten. Unter Ludwigdem Deutschen saß in Rcgenslnu,-g amköniglichen Hofe ein Pfalz gras alsRichter. Das Amt der Grafen wurdemeist erblich; ihre Befugnisse warendie obersten gerichtlichen, verwaltendenund kriegerischen im Gan. Unter ihnenstanden die nun allgemein waltendenZentgrafcn, denen die niedere Ge-richtsbarkeit und Polizei oblag. Dasich aber die Grafen, selbst unter Karldem Großen, oft unbotmäßig verhielten,so führte er nach Beseitigung der Her-zoge 8l»1 die Gewalt-, Send- oderKönigsb otcn ein, welche, je zwei,ein Geistlicher und ein Weltlicher, ineinem gewissen Bezirke die gesamteVerwaltung zu untersuchen und unterUmständen selbst zu leiten hatten. Sie
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Alamanuische Rechtsformel aus dem neunte» Jahrhundert:Freilassung eines Hörige» betreffend.
(s. vorhergehendes Faksimile.)
Umschreibung und Übersetzung auf der Beilage.
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Alamanuische Rechtsformel aus dem neunten Jahrhundert:Teilung von Eigentum und Nutzung von Waldungen.
(s. vorhergehendes Faksimile).
Umschreibung und Übersetzung auf der Beilage.
ordneten, was die Grafen vernachlässigt
hatten, und verbesserten, was dieselben fehlerhaftes oder ungerechtes sich hatten zu schuldenkommen lassen. Bor allem aber wachten sie über der treuen Erfüllung der Dienstpflicht imKriege und zogen die geistlichen nnd weltlichen Herren, welche darin irgend etwas versäumten,zur strengsten Rechenschaft. Während sie walteten, hörten alle ordentlichen Gerichte auf; sieübten dann auch die Justiz, ließen Verbrecher aufknüpfen, brandmarken oder verstümmeln,bewilligten gerichtliche Zwcikämpfe u. s. w. Jedermann konnte vor ihnen erscheinen und