Einfluß des Kaisers auf die örtlichen Gerichte. Das Ding. j
Letzteren erlitten z. B. Thankmar, Ottos rebellischer Stiefbruder, und der trotzige, mein-eidige Überläufer zu den Wenden, Wich mann. Der König konnte die Acht jedoch aufheben,und die Geschichte lehrt, daß er es oft genug that, wenn die Schuldigen Rene bewiesen.Viele, welche dies nicht thaten, starben jedoch durch den Strang oder das Beil. Heinrich II.ließ Räuber und Wegelagerer sofort nach ihrer Ergreifung aufknüpfen. Andere Hinrichtungen,wie Ertränken und Versenken in Sümpfe, kamen seltener vor; und als Strafen wurden Ver-stümmelungen, wie Entmannung, Abhauen von Händen oder Fingern, Ohren oder Nase,Ausschneiden der Zunge, Ausstcchen der Augen n. s. w. nicht gerade häufig verhängt. Auchdas zwangsweise vollzogene Abscheren der Haare und des Bartes war eine entehrende Strafe.Otto I. selbst schwur bei seinem Barte, den er, entgegen der allgemeinen sächsischen Sitte,lang herabwallend trug (S. 159).
Für den Vollzug der Strafe der Landesverbannung war im Rheingau folgender Gebrauchvorgeschrieben: „Da sollen sein ein Vitztum, alle Schultheißen und Schössen in dem Rheingan.Und ein Gewaltbote, der soll haben zwei weiße Handschuhe und soll treten mit seinem rechtenFuß auf den Stein, der da steht zu Lützelnau obwendig des rechten Kornwegs, und soll aus-werfen die Handschuhe und soll sprechen: „„Ich stehe heutzutage hier und banne Hinz oderKnnz sein Landrecht und heiße sein Weib eine Witwe und seine Kinder Waisen und teilesein Gut den Erben und die Lehen seinem rechten Herrn, den Hals dein Lande, den Leib demGevögel zu: niemand frevelt mehr an ihm."" — Es ist eine uralt-symbolische Hand-lung: — durch Wegwerfen des Handschuhs, durch Versagen förderen herrschaftlichen Schutzesund Friedens wird der Verbrecher dem Bolksrecht, dem Lande selbst entzogen; er wird einrvai-Ans, ein Waldgänger, wie das alte Recht es anssprach."
Unter Friedrich Barbarossa wurde 1184 mit der Anordnung allgemeinen Friedens zumerstenmal seit dem Bestände des Reiches auch ein allgemeines Strafgesetz verbunden. AufTötung während des Friedens wurde Todesstrafe, auf Verwundung Verlust der Hand, aufgeringere Verletzungen Geldbuße gesetzt; Diebstahl unter fünf Schillingen mit Rutenstreichen,darüber aber mit dem Strange bedroht. Ferner wurde eine amtliche Feststellung des Getreide-preises verordnet; die Jagd auf andere als schädliche Tiere wurde untersagt; verboten wurde,vor Gericht in Waffen zu erscheinen; den Reisenden wurde gestattet, für ihren augenblicklichennötigen Bedarf vom Getreide am Wege mäßig zu nehmen und jedem wurde die Werbungseines Bedarfs an Gras und Waldlanb zugestanden.