Burgen, Pfalzen und Städte.
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rische Figur zu ersetze«, die mau, iu Anknüpfung a« die Überlieferung von Karl dem Großenund seinem Schildträger, den Roland nannte. Dieses Bild, nach dem nun das gesamte Markt-gebiet, das Weichbild des Ortes genannt wurde, zeigte (wie Rudolf Sohm ausführt) an, daß derPlatz dasselbe Recht hatte wie die Königsburg, daß er „für den König in Besitz genommen war",daß er demzufolge denselben Frieden, den Burgfrieden, hatte, wie das Haus des Königs, und daßein Bruch dieses Friedens ein ebenso todeswürdiges Verbrechen war, wie derjenige des Königs-friedens. Auf diesem Gedanken beruhte das Stadtrecht als ein die Stadt von dem Landeund von den Dörfern unterscheidendes Recht. „Der befriedete Ort ist nach deutschem Rechtein Asyl; er schützt gegen jede Gewaltthat, auch gegen die rechtmäßige", und ist daher auch ein„befreiter" Ort, eine „Freiheit". Gegen einen Bürger konnte in Marktsachen nur vor demStadtgerichte geklagt werden; die Stadt war daher in dieser Hinsicht vom Landgerichteunabhängig, nicht aber in der hohen, Peinlichen Gerichtsbarkeit, welche in der Folge nur voneiner Minderzahl der Städte, zumeist den sogenannten Reichsstädten, erworben worden ist.Das von dem Schultheißen geleitete Stadtgericht war ein ständiges Marktgericht, und seineBeisitzer waren die Grundbesitzer im Weichbilde, das heißt die, denen ein Stück des Marktplatzesoder Weichbildes vom Marktherrn verliehen worden war. Das waren natürlich Kaufleute, undnur diese waren daher Bürger und Schöffen des Stadtgerichtes, und wenn sie Hörige waren,wurden sie durch Erwerbung von Grund und Boden in der Stadt frei. Die in ihren Mauern sichansiedelnden Handwerker hatten am Markte und daher auch am Stadtgerichte keinen Teil; siewaren nur Schutzgenossen der Stadt, Hörige, und für sie gab es in der Stadt ein Hofgericht;sie konnten aber gleichwohl Bürger werden und hatten dann auch teil am Stadtrechte, vorwelchem das Hofgericht nnt der Zeit verschwand. Das Recht des Kaufs und Verkaufs hatteder Marktherr, welchem es der König übertragen hatte; derselbe konnte zu gewisser Zeitallein Wein, welcher eine hauptsächliche Ware, besonders der rheinischen Städte war, aufden Markt bringen; er konnte auch im Widersprüche mit dein Landrechte richten lassen.Auf diesen Einrichtungen beruhten die in: elften und zwölften Jahrhundert den Städtenso häufig erteilten Vorrechte.
Die mittelalterlichen Städte waren Komplexe von Wirtschaften, und zwar anfangs vor-wiegend von ländlichem Charakter, mit hölzernen Häusern, Strohdächern, ««gepflasterten Straßen,die von schlechtgebauten Mauern und Thoren, oder auch nur von Erdwällen und hölzernenPlankenzännen mit Dnrchgangsöffnungen darin umgeben waren. Es kam vor, daß das Banenin den Städten (wie auch die Anlage von Burgen) während der Ernte unterbrochen werdenmußte. Ihre Mauern umfaßten häufig noch Felder, Wiesen, Gärten und Weinberge;schlicht, still und einförmig war noch das Leben in ihnen. Oft auch schloffen siemehrere Bauerngemeinden in sich, die dann anfangs noch ihre eigenen Behörden (Bur-meister n. s. w.) behielten, aber allmählich durch die Bürger mit in das Stadtrecht hineinge-zogen wurden, so daß ihre Behörden dem Bürgermeister untergeben wurden und schließlich ganzverschwanden. Neben dem Stadt- oder Marktgerichte aber setzte der Stadtherr für die Ver-waltung des Warenverkehres den Stadtrat ein.
Viele Städte nun begaben sich freiwillig unter den Schutz der Bischöfe oder Äbte, nmin Zeiten fürstlicher Willkür nicht völlig allein da zu stehen. Wenn dann wieder kräftigere Kaiserznr Herrschaft kamen, so pflegten dieselben, in dem Bestreben die Macht der Fürsten zu schwächen,der Kirche bereitwillig all ihre erworbenen Rechte und den Kirchenfürsten die Freiheit ihrerGüter von fremder Gerichtsbarkeit zu bestätigen; ja die geistlichen Herren erhielten sogar diekaiserliche Bewilligung unmittelbarer eigener Gerichtsbarkeit auf ihren Gebieten, sowie dasRecht der Münze, des Zolles, des Marktes und verschiedener Abgaben in ehren Städten, sodaß sie nahezu unabhängige Reichssürsten wurden, welche in den Augen der Krone den großenVorteil hatten, nicht erblich zu sein. ^ ^
Die geistliche Herrschaft in den Städten beförderte den Wohlstand derselben außer-ordentlich; denn im Mittelalter war „unter dein Krummstabe gut wohnen", wenn man sichihm beugte. Die Abgaben und Dienste, welche die freien Stadtbewohner dem gerstlrchen Herrnän leiste« hatten, waren gering und nicht drückend, ja nicht einmal perfön rche, fvnrern ge-