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Erster Band.
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Drittes Buch. I. Fürsten und Stände.

Silbermüuze der Stadt Aachenaus der 2. Hälfte des 14. Jahrh. Originalgröße.Im Felde der Vorderseite Karl der Große als Heiliger mitdem Nimbus, Scepter und Reichsapfel in den Händen,neben ihm ein Wappenschildchen mit dem Adler. Umschrift:868 : ILH»OL. Im Felde der Rück-

seite ein großes Kreuz mit der in zwei Kreise verteilten Um-schrift: VLL8 : 4.HVLX8I8 : : 8NVK8 und ein

kleiner Adler in dem äußern, in dem

innern Kreise. Berlin, Kgl. Münzkabinett.

gegen die Ansprüche des Papstes protestierten; denn aus ihrer Erklärung war deutlich heraus-zulesen, daß ihnen mehr an ihrem Wahlrecht als am Reiche und am Kaiser lag. Es halsebensowenig, daß die Städte fest für den letzten! eintraten. Ludwigs des Baiern Unbeständig-keit, seine Schwäche gegenüber Rom und Frankreich und seine Ländergier führten znm Abfalleder Fürsten,- er starb abgesetzt. Sein Gegner, der böhmische König Karl IV. von Luxem-burg, war sein Nachfolger. In die durch Schlauheit und gewissenlose Wahl der Mittel gestützte,maßlos habsüchtige und aus Habsucht auch überaus wankelmütige Regierung desselben fielendie drei Greuel des Schwarzen Todes, der Geißlerfahrten und der Judenschlachten. Er lebteund wirkte fast 'nur für sein Böhmen, das seiner Meinung nach znm Kern des DeutschenReiches werden sollte. Die im Jahre 1350 von ihm gegebene Reichsverfassnng, die „Goldene

Bulle", zielte sogar deutlich darauf hin. Sie erhobFrankfurt zur ständigen Wahlstadt, bestätigte Aachenals Krönungsstadt, befestigte die sieben Kurfürstenin ihren Würden und machte sie zu völlig unab-hängigen Landesherren, von deren Gerichten nichtmehr an das Gericht des Kaisers appelliert werdenkonnte, ausgenommen bei Fällen der Rechtsvcr-weigerung. Der König von Böhmen aber erhieltdie größte Macht unter ihnen; denn ihn allein trafjene Ausnahme nicht, welche diese Gerichtshoheitder Kurfürsten erlitt. Auch sollte kein andrer Königvor dem von Böhmen den Vortritt haben. Die„Majestätsbeleidigung" der Kurfürsten wurde der-jenigen des Kaisers gleichgestellt. Die Rechte desReiches wurden in allen Beziehungen zu gnnstender Fürsten, von denen hinfort allein die Beschlüsseder Reichstage abhingen, beschränkt; die Rechte der Städte aber wurden nahezu unterdrückt,da ihnen, freilich ohne Erfolg, verboten wurde, Landleute als „Pfahlbürger" aufzunehmen undBündnisse zu schließen. Die Hörigen endlich wurden in ihrem traurigen Zustande festgeschmiedet.Noch mehr aber: das Fehdewesen wurde offen als ein Recht anerkannt und erhielt bestimmteRegeln. Damit war der Reichsbestand untergraben; an seiner Statt war eine Oligarchie dersieben Kurfürsten eingetreten, welche eine Puppe als Kaiser aufstellten, die sie nicht zu beachtenhatten. — Bitter aber rächte sich Karls IV. Streben, sein Hans auf dem deutschen Thronefestzusetzen, unter seinem Sohne Wenzel, der am Ende des vierzehnten Jahrhunderts als sitt-lich gesunkenes Spottbild eines Kaisers, selbst seine schimpfliche Absetzung herbeiführte. SeineNachfolger waren freilich nicht viel besser und die Erblichkeit der Krone, welche nun >1438)dein Hause Habsburg, im Widersprüche mit der seit dem Untergänge der Stanfer befolgtenWahlpolitik, thatsächlich zugefallen war, konnte das Reich nicht retten. Sie erhob nur denGlanz des mächtigen, nun auch über Ungarn gebietenden Österreich, von dem fortan dasübrige Deutschland nur noch ein Anhängsel ivar, und zwar solange das alte Reich bestand:noch drei und ein halbes Jahrhundert lang.

Nach dem Sinken des deutschen Königtums und dem Untergänge des „römischen" Kaiser-tums erhielt die Macht der Fürsten Gegengewichte, einerseits in den Ständen und anderseitsin den Städten. Die Stände (im politischen Sinne) oder Land st linde, die Nachfolger deraltgermanischen Land- und Reichstage, hatten in einigen Landesteilcn durch das Emporkommender Fürsten zeitweise ihren Anteil an der Gesetzgebung verloren, stets aber das Recht derSteuerbewilligung behalten oder wieder erlangt, wenn Not am Mann war. Es war am Endedes dreizehnten Jahrhunderts, als in Baiern die Herzoge infolge der zunehmenden Kostenihrer gesonderten Hofhaltungen und vieler Kriege Steuern, sogenannte Nvtstencrn, zu erhebengezwungen waren. Die Zustimmung der Stände erkauften sie durch Verleihung der niederenGerichtsbarkeit und anderer Rechte an Adel, Geistlichkeit und Städte. Die nunmehr in den Jahren1307, 1311 und 1315 bewilligten Steuern waren auf den Ertrag des Getreides und auf den