Band 
Erster Band.
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363
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Hohe und niedere Gerichtsbarkeit.

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l/-<5 .

Die Beischriften lauten: 1 . Hie Ston Ich fry Nach Schwedischem Rechten. Als man ze Hall nicht.

schwert vnd hon bin lang zu fechten begert.

2. So ston ich mit Schilt vnd

Die Beischrift lautet: Nach dem Zurückzerren stößt er den Schild wieder in ihn/ und das Stück ist vollbracht.Gerichtliche Zweikämpfe bei Bewaffnung mit Stechschild und Schwert und mit dem Stechschild allein.Verkleinerte Faksimile-Nachbildungen aus Talhossers Fechtbuch. Bilderhandschrist vorn Jahre 1467. Gotha, herzogliche Bibliothek.

Gerichts- oder Frvnlwten, auch Schergen genannt, jedoch im vierzehnten Jahrhundert bereitsnicht mehr.