Hohe und niedere Gerichtsbarkeit.
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Die Beischriften lauten: 1 . Hie Ston Ich fry Nach Schwedischem Rechten. Als man ze Hall nicht.
schwert vnd hon bin lang zu fechten begert.
2. So ston ich mit Schilt vnd
Die Beischrift lautet: Nach dem Zurückzerren stößt er den Schild wieder in ihn/ und das Stück ist vollbracht.Gerichtliche Zweikämpfe bei Bewaffnung mit Stechschild und Schwert und mit dem Stechschild allein.Verkleinerte Faksimile-Nachbildungen aus Talhossers Fechtbuch. Bilderhandschrist vorn Jahre 1467. Gotha, herzogliche Bibliothek.
Gerichts- oder Frvnlwten, auch Schergen genannt, jedoch im vierzehnten Jahrhundert bereitsnicht mehr.