Ztz4 Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.
Seit Rudolf I. „lag der Schwerpunkt der Fürsorge für den Landfrieden nicht mehr inden Reichs-, sondern in den Provinziallandfrieden". Alle Landfriedensgesetze waren nur fürdiejenigen verbindlich, welche sie ausdrücklich beschworen hatten; wer aber den Eid verweigerte,genoß auch den Schutz des Friedens nicht und war oft einem Geächteten gleich. Man kannteaber im Reiche die Reichsgesetze wenig, da es keine allgemeine Bekanntmachung derselben gab.
Die Gerichtsbarkeit des Königs erlitt jedoch immer mehr Einschränkung durch die derFürsten (S. 310); im Jahre 1450 ging das Reichshofgericht förmlich ein, und an seineStelle trat das schon seit 1405 bestehende Kammergericht, das aber am Ende des Jahr-hunderts ebenfalls ruhte. Alle frühere gleichartige Gestaltung der Rechtsorgane des Reichesschwand zu gnnsten der vielgestaltigen Territorialgerichte, welche ihre Verbindung mit demReiche auflösten und von der Willkür der Fürsten abhingen. Sie schieden sich auch nachStänden; gegen den Adel, die höhere Geistlichkeit und die Städte war bei den Landgerichten, gegen
die übrige Bevölkerung aber beiden Niedergerichten Klage zuführen. Von den alten Ding-stätten (S. 182) zog die Recht-sprechung nun in die Residenzender Fürsten, die sich anch Kabinetts-jnstiz erlaubten. Die niederenLand- und die Dorfgerichte tratenan Stelle der früheren Graf-schaftsgerichte (S. 182).
Im Privatrechte trat„die Beschränkung der Hand-lungsfähigkeit des weiblichen Ge-schlechtes immer mehr in den Hin-tergrund". „Eine Stellvertretungin Rechtsgeschäften war demMittelalter im allgemeinen ebensounbekannt," wie im fränkischenReiche. Die Frucht einer Arbeitgehörte dem Arbeiter („wer säet,der mähet"); wurde aber unred-licher Besitz nachgewiesen, so warauch die Arbeit verloren. VomBaume gefallenes Obst gehörtedem Besitzer des Bodens, aufdem es lag; ebenso Zweige dem,auf dessen Boden sie hinüber-ragten. Was nach der Straßeüberhing, durfte der Vorübergehende genießen. Wurde ein für Schuld gegebenes Pfandnicht eingelöst, so verfiel es nach Ablauf der Frist dem Gläubiger. „Die ehelichenLasten lagen dem Ehemann allein ob, dafür nahm er das ganze Vermögen der Frauvon rechtswegen in seine „Gewcre zu rechter Vormundschaft". Es galt der Satz: „Mannund Weib haben kein gezweiet Gut bei ihrem Leib". „Aller Erwerb durch Kauf wurdeEigentum des Mannes, auch wenn die Mittel von der Frau herrührten. Über unbeweglichesFranengnt aber konnte nur gemeinschaftlich durch die Ehegatten verfügt werden. Für die Schuldendes Mannes haftete ausschließlich sein Vermögen. Voreheliche Schulden der Frau hatte er ausihrem Vermögen zu bezahlen. Während der Ehe konnte die Frau nur mit seiner GenehmigungRechtsgeschäfte eingehen." Die Vormundschaft über Frauen beschränkte sich mit der Zeit auf eineVertretung vor Gericht. Das Erbrecht wurde im ganzen erweitert, von den näheren Graden aufweitere ausgedehnt. „Gleich nahe Erben teilten in der Regel nach dem Sprichwort: Der ältere
Letzter Wille.
Aus einer Bilderhandschrist vom Jahre 1468 . Nürnberg, Germ. Nat.-Mus.
Der Sterbende liegt, unbekleidet, in dem einsach gezimmerten Bette. Ter Priestererteilt ihm die Absolution; ein Assistent hält die brennende Kerze, die nach der Sitteam Totenbette anzuzünden ist. Auf einem mit einem Tuche bedeckten Schemel stehtdas Ciborium (Gefäß zur Aufbewahrung der Hostie), mit zurückgeschobener Umhüllung.Ein Schreiber schreibt aus einem über sein Bein gelegten Pergamentstreifen den letztenWillen nieder. (Nach Essenwein.)