Geltung hatten und auch noch längerbehielten, so wurde doch mit dem An-fange schriftlicher Feststellung der Ge-setze zugleich ein Übergang zu einermehr geordneten und gerechteren Ge-setzgebung angebahnt. Der ersteSchritt in dieser Richtung war dassächsische Landrecht oder der Sachsen-spiegel, welchen der anhaltische Ge-richtsschöfse Eike von Repgoweoder Reppichau zwischen 1215 und1235 in lateinischer Sprache abfaßteund selbst in das Niederdeutsche über-setzte. Dieses nur für freie Ritterund Bauern, nicht auch für Städte,berechnete Gesetzbuch galt durch Jahr-hunderte in ganz Norddentschlandals Rechtsquelle. Zwischen 1235und 1275 wurde eine hochdeutscheBearbeitung dieses Rechtsbuches als„Spiegel aller deutschen Leute" be-gonnen, blieb aber unvollendet undwurde durch den erst im 17. Jahr-hundert so genannten Schwaben-spiegel um 1275 zu Ende geführt.Obwohl letzterer an Klarheit demSachsenspiegel weit nachsteht undebenso kirchlich gefärbt ist wie jenerkaiserlich, erlangte er in Süddentsch-land großes Ansehen. Unabhängigvon beiden Werken ist das nach 1338entstandene Kleine Kaiserrecht.Neben diesen Rechtsbüchern und nachihnen kamen noch eine Menge Land-rechte einzelner Reichstcile, unterdenen das bairische Kaiser Ludwigsvon 1346 das bedeutendste war, sowieStadtrechte und bäuerliche Weis-tümer auf, in welchen, wie in jenen,Straf- und Privatrecht durcheinandergemengt waren. Die Städte ent-lehnten ihre Rechte stets von älterenoder angeseheneren Städten, die dannihre „Mntterstädte" hießen.
Diese Gesetzbücher erfülltenjedoch ihren Zweck nicht vollständig.Sie waren zu deutsch und stimmtennur wenig zu der im Reiche herr-schenden Mode des Römertnmcs.Daher ruhten die gelehrten Juristender seit dem vierzehnten Jahrhundertaufkommenden Universitäten nicht, bis