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Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.
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Aus der Lldenburger Sachsenspiegel-Handschrift von 1336.Nr. 5 (s. ErläuterangSblatI).
sie den maßgebenden Gewalten! des Reiches die Überzeugung bei-
1 gebracht hatten, daß sich für das
- „römische Reich" auch nur dasrömischcRecht gezieme. Seinevon jenen gelehrten Köpfen er-rungene und erzwungene Einfüh-
, rnng wirkte in Deutschland ver-
jfLs derblicher als in allen übrigen
. - Ländern, wo dies ebenfalls ge-
- schal); denn sie beseitigte dieunabhängigen Männer des Volkes,
-j die als Schöffen nach der Vüterch Weise das Urteil „fanden", und er. ch setzte sie, während die Volksgerichte
z mit der Zeit in Verfall und Ent-
^ artung gerieten, durch abhängige
Kreaturen der Landesregierungen.Zuerst waren es nur die Schreiber,welche der „Gelahrtheit" ange-hörten und im Bunde mit halb-gelehrten Anwälten (nach Melanch-thons Ausdruck) „die Urteiler wiedas liebe Vieh an der Nase herumführten". Diese Wandlung wareine offenbare Vergewaltigung desdeutschen Volkes; und namentlichauch gegen sie richtete sich dieErhebung im späteren „Bauern-kriege", der allerdings die Fähig-keit, aufzubauen, statt nur zu zer-stören, fehlte. Auf der andernSeite aber hat die Einführung derOanones des römischen Rechtesmit dem Mittelalter ebenso gründ-lich aufgeräumt, als die Einfüh-rung der Kanonen des „Kriegs-rcchts"; sie hat manche Barbareigemildert, manche Willkür beseitigt,und statt des volkstümlichen Richter-standes einen gelehrten Jnristcn-AKN stand geschaffen, der einerseits einewissenschaftliche Behandlung desRechtes begründete, anderseits fürdessen Pflege ein geschultes Per-sonal heranzog, das freilich bisin unser Jahrhundert hinein vielzu wünschen übrig ließ. Die großeund nachhaltige Besserung des Ge-richtswesens unsrer Zeit ist nurdem Wiederaufleben des deutschenRechtes und der Überwindung