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Drittes Buch. IV. Kriegswesen und Rechtspflege.
den" an hunderttausend Köpfe. Diegeheime Losung, ein Teil der Eides-formel, war: Stock Stein, GrasGrein; und das Zeichen war, daßeiner dem andern die rechte Handauf die linke Schulter legte und beidegewisse Spruche hersagten. Ein Frei-graf konnte über einen oder auch übermehrere Freistiihle gesetzt sein, derenin Westfalen mehr als hundert be-standen. Konnte auch nur auf „roterErde", und zwar unter freiem Himmelund am hellen Tage gerichtet werden,so erlaubten sich die Femrichter dochim ganzen Reiche, wo es war, vor-laden und die Urteile vollziehen zulassen, ausgenommen an kaiserlichenDienern, Juden, Frauen und Kin-dern. Auch die Geistlichen warengesetzlich ausgenommen, was aberoft nicht beachtet wurde, namentlichda viele von ihnen Wissende waren.Jeder Landesherr und jede Reichs-stadt bedurfte des Rates Wissender,und überall mußten sich die Richtermit der „heimlichen Acht" bekanntmachen, da niemand gegen eine Vor-ladung sicher war.
Die Vorladungen geschahen ingewissen Formen. Erschien der Vor-geladene nicht, so handelte bei jederneuen Vorladung eine vermehrte An-
Aus der Oidenburger Sachsenspiegel-Hand-schrift von 1386.
Nr. 7 und 8 (s. Erläuterungsblatt).
zahl von Frcischöffcn, zuletzt auchvon Freigrafen. War der Aufent-halt des Angeklagten unbekannt, sowurden vier Vorladungen ausgefertigtund an vier Orten, wo man seineAnwesenheit vermutete, hingelegt oderangeheftet. War der Angeklagte zufürchten, so begaben sich die Schöffennachts vor seinen Wohnplatz, hiebenaus dem Querbalken oder Riegeldes Thores drei Späne, steckten eineMünze in die gemachten Kerbe,hefteten die Vorladung an und riefen