Einführung des römischen Rechts. Die Feme.
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des einseitigen Römertums zu ver-danken.
Doch erhielten sich neben denneuen Gerichten der Landesherrennoch lange Zeit alte Volksgerichte.Unter diesen hat die Feme aufder vorn Joche der Fürsten amlängsten frei gebliebenen „rotenErde" Westfalens einen Namen er-langt, der zn vielen Übertreibungenihrer Macht und romantischenFälschungen ihres Verfahrens ver-führt hat. l?smo oder vßwo heißt:das gemeinsame Ding, vimsnotodie Gerichtsschöffen. Seit dem14. Jahrhundert wird unter Femebesonders ein geheimes Gerichtverstanden. In Westfalen bliebnämlich der Königsbann in alterGestalt bestehen, und als dieGaugrafen, unter denen die Halb-und Unfreien, d. h. die Mehrzahlder Bevölkerung stand, Landes-herren wurden, gerieten die Frei-grafen, unter welchen die Freienstanden, in eine ausnahmsweiseStellung. Mit den Freischöffenbildeten sie das Freige richt.Da sie ihre Belehnnng vom Könighatten, hielten sie sich für könig-liche Beamte und nahmen eine,unbeschränkte Gerichtsbarkeit in An-spruch. Mit dieser Überhebnng warseit Mitte des vierzehnten Jahr-hunderts Geheimhaltung der Ver-handlungen unter Ausschluß derÖffentlichkeit verbunden. Die Frei-grafen, welche Würde jeder freieWestfale bekleiden konnte, nahmenjeden Freien, der es wünschte,unter geheimen Gebräuchen, gegeneinen Eid und eine Geldsummezum „Freischöffen" oder „Wissen-den" auf. Dem Eidbrüchigen warder Tod durch Hängen angedroht.Trotzdem drängten sich zn dieserWürde Männer aller Stände, Bür-ger, Ritter, Fürsten, ja Könige.In Westfalen und Rheinland waralles, was einen Namen hatte,eingeweiht, und in den übrigenReichsteilen zählten die „ Wissen-
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Aus der Oldenburger Sachsenspiegel-Handschrift von 1336.Nr. 6 (s. Erläutsrungsblatt).