Band 
Erster Band.
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Das Freigericht.

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dies dem Thorwächter zu. Erschiender Beklagte auch am letzten Terminnicht und trat auf die Anfrage desFreigrafcn niemand für ihn ein, sokonnte der Kläger seine Verurteilungerwirken, indem er knieend zweiFinger der rechten Hand auf dasstets vor dem Freigrasen liegendebloße Schwert legte, die Schuld desGegners beteuerte und sechs Frei-schöffcn ihm eidlich beistimmten. Lagdie Sache zu ungunsten des nichterschienenen Verklagten, so erhobsich der Freigraf und „verfemte"den Schuldigen, den er als „echtlos,rechtlos, friedlos, sicherlos und liebe-los" erklärte, seinen Hals demStricke weihte, seinen Leib denVögeln und Tieren zu verzehren gab,seine Seele Gott, sein Lehen und Gutdem Lehnsherrn befahl, sein Weib alsWitwe, seine Kinder als Waisen erklärte.

Darauf warf er einen Strick über sichweg, die Freischöffen spieen aus und derName des „Verfemten" wurde in das„Blutbnch" eingetragen. Alle Freigrafenoder Freischöffen waren nun, sofern sieihrer drei zusammen waren, berechtigt,den Unglücklichen, wo sie ihn fanden,zu ergreifen und mit einen: Strick amnächsten Baume aufzuknüpfen; sie durftenihm aber nichts abnehmen, nur das Ge-stohlene, wenn er ein Dieb war.

Hatte aber der Angeklagte derVorladung Folge geleistet, so konnte erauf die nämliche Weise seine Unschuldversichern, und es siegte der, welchermehr Eideshelfer beibrachte; man nanntedies „übersiebnen". Gestand der An-geklagte die ihn: znr Last gelegte That oder wurde er übersiebnet, so wurde er in der Nähedes Frcistuhles aufgehängt. Oft fanden in dieser Weise Unschuldige den Tod; aber da dieAbwesenden meist nicht erreicht wurden, war die Zahl der vollzogenen Todesurteile im ganzenkeine bedeutende.

Wurde dagegen ein Verfemter, bevor er in die Hände der Henker gefallen, als unschuldigbefunden, so ließ er sich, falls er ein „Wissender" war, mit einem Strick um den Hals,Weißen Handschuhen und einem grünen Kreuze nebst einem Königsgulden in den Händen,vor das heimliche Gericht führen, fiel vor dem Freigrafcn nieder und bat um Gnade.Dann faßte ihn letzterer bei der Hand, hob ihn empor, nahm ihm den Strick von: Halseund setzte ihn „aus Ungnade, Unfrieden und Königsbann wieder in Gnade und Frieden,Freiheit und Recht der heimlichen Acht". Dem Nichtwissenden dagegen wurde kein Recht.Er entging Wohl den: Tode, erhielt aber keine Genngthunng und blieb überdies von der Auf-nahme zum Freischöffen ausgeschlossen!

Aus der Oldenbnrger Sachsenspiegel-Handschrift von 1336.

Nr. 9 (s- Erläuterungsblatt).