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Zweiter Band.
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Viertes Buch. V. Aberglaube, Justizbarbarei und Regentenwillkür.

durch eine Feder so auseinandergetriebcn wurde, daß sie die Mundhöhle gänzlich ausfüllte;Brennen mit Feuer oder glühenden Eisen auf verschiedene abgefeimte Art und andere, geradezuunglaubliche Qualen brachte die damalige barbarische Justiz in ihrem Untersuchungsverfahrenzur Anwendung. Das scheußlichste Marterwerkzeug, eigentlich mehr eine Art heimlicher Hin-richtung, war aber die „Jungfrau", nämlich eine hohle eiserne Figur, die innen mit vielenEisenspitzen besetzt war, von denen der Unglückliche, über dem dieses Werkzeug sich schloß,durchbohrt wurde. Es gab solcher Jungfrauen mit verschiedenen Abwechselungen in der teuf-lischen Erfindung und auch auf blasphemische Weise in Mariengestalt gebaut, in sämtlichenLändern des „christlichen" Europa.

Von den eigentlichen Todesstrafen dauerten die früher (I. S. 366) genannten nicht nuralle fort, sondern sie wurden auch in verschärfter, sogar in besonders grausam zusammen-gesetzter Weise vollzogen und in einem fast unersättlichen Maße verhängt. Namentlich dasgräßliche Rädern und Vierteilen spielten immer noch eine Hauptrolle; vor dem Vollzüge des

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Bestrafung von Knechten.

Faksimile des Holzschnittes von Hans Burgkmair in den „Bildern zn Schimps und Ernst".

letzteren wurde dem Opfer gewöhnlich das Herz ausgerissen und ihm mit höhnenden Wortenins Gesicht geschlagen! Die sonst als unehrlich verachteten Nachrichten und Henkersknechte(I. S. 404) wurden die Lieblinge der grausamen Richter, welche durch sie so schöne Sportelnverdienten, und es kam so weit, daß in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts der JesuitP. Jakob Schmid eine Sammlung von Lebensgeschichten „heiliger Scharpfrichter und Henkers-knechte" herausgab, um damit gegen die von der Humanität mit Erfolg geforderte Verringerungder gerichtlichen Abschlachtungen zu wirken.

In dem kleinen Luzern fanden während des sechzehnten Jahrhunderts 181 Hinrichtungenstatt, in Zürich 524; während des siebzehnten wurden dort 362, hier 336 Personen hingerichtet:die Mehrzahl durch Enthauptung, die Minderzahl durch Feuer, Strang, Ertränken und dasRad. In anderen Orten waren die Hinrichtungen noch massenhafter. Ein schauerlicher Tarifbestimmte dabei die Gebühren des Scharfrichters. In Zürich z. B. erhielt er im siebzehntenJahrhundert außer seiner in Geld und Früchten bestehenden Besoldung für eine Enthauptungsechs Pfund und zehn Schillinge, für Lebendigverbrennen sieben Pfund und zehn Schillinge,für das Aufhängen zehn Pfund, für das Rädern zwanzig und ein halbes Pfund. Luzern