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Viertes Buch. V. Aberglaube, Justizbarbarei und Regentenwillkür.
bezahlte seinem Henker im sechzehnten Jahrhundert für das Zwicken mit glühenden Zangen, Ent-haupten, Hängen und Ertränken zwei Pfund, für Rädern und Verbrennen zwei und ein halbesPfund (fünfzig Schillinge) und vier Maß Wein. Im siebzehnten Jahrhundert aber waren diePreise gesunken und betrugen für die Anwendung des Halseisens bei der Folter, Aushauenmit Ruten, Zungenschlitzen, Ohrenabhauen und Brandmarken nur zehn Schillinge und eine MaßWein! Ähnlich werden die Verhältnisse auch im eigentlichen Reiche und überhaupt Wohl im ganzen
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Sammlung von Rechtsaltertümern und Folterwerkzeugen im Schloß zu Nürnberg.Nach einer Zeichnung im Mark. Prov.-Museum zu Berlin.
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Abendlande gewesen sein. Nicht einmal Kinder waren vor der überall herrschenden Hinrichtungs-wut sicher; das zarte Alter bildete nur selten den Beweggrund zur Ausmessung einer milderenStrafe. Der Geist der Zeit war eben noch zu wenig geklärt und die alte Unbildung hasteteihm noch so sehr an, daß die Justiz sogar in der strafrechtlichen Verurteilung von Tierenden Blödsinn des Mittelalters fortsetzte. Die Religionsparteien aber machten mit Vorliebeden Büchern ihrer Gegner den Prozeß und verurteilten sie in aller Form zum Feuertode durchden Henker.