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heidnische Dogma von der Souveränetät des Volkes zum end-lichen Beweise dienen.
„Das Urtheil, so Ihr über den ehemaligen König fällt,"fährt der Berichterstatter fort, „soll es der Genehmigung desVolkes unterliegen? Wir haben diese Frage in unserem ge-setzgebenden Ausschusse verhandelt und uns für Verneinungderselben entschieden.
„In Rom richteten die Consuln alle Criminalangelegen-heiten; handelte es sich von einem Majestätsverbrechen gegendas Volk, so mußte der Urtheilsspruch seiner Genehmigungunterliegen.
„Wenn in Sparta der König angeklagt ward, daß erdie Gesetze übertreten oder die Interessen des Vaterlandesverrathen habe, so wurde er von einem Tribunale gerichtet,welches aus seinem Mitkönige, dem Senate und den Ephorenbestand, und er war berechtigt, an das Volk zu appelliren.
„Allein weder die römischen Consuln, noch der Senat unddie Ephoren in Sparta waren mit dem Charakter einer eigent-lich nationalen Vertretung bekleidet." *)
Auf Mailhe folgt Saint-Just: „Ich will den Beweisführen," sagt er, „daß Ludwig gerichtet werden kann. EinesTages werden diejenigen, welche von unseren Vorurtheilensoweit entfernt sind, als wir von denen der Vandalen, überdie Barbarei eines Jahrhunderts staunen, wo es für Ge-wissenssache galt, einen Tyrannen zu richten. Man wird er-staunen darüber, daß man im 18. Jahrhundert weniger weitfortgeschritten war, als zu Cäsars Zeiten. Der Tyrannward in offenem Senate ohne weitere Formali-täten als zweiundzwanzig Dolchstiche, ohne an-dere Gesetze als die Freiheit Roms gerichtet.
„Und heutzutage betreibt man noch mit solcher Ehrerbie-tung den Proceß eines Menschen, der zum Mörder an seinemVolke geworden, auf frischer That die Hand im Blute, die
1) Menü. v. 7. Nov. 1792-
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