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Fest des Landbaues. — Die Vernunft, welche amFeste des 10. August die Natur on bloe verehrt hatte, betetsie in besonderen Festen auch im Einzelnen an. Das Decretvom 21. Prairial bestimmt die Zeit desselben auf den 10. Messt-dor und setzt die Art und Weise fest, nach der es in allenGemeinden der Republik gehalten werden soll. Folgendes istsein Inhalt: „In Erwägung, daß, wenn der Landbau die ersteder Künste ist, er es insbesondere in einer Republik ist; inErwägung außerdem, daß die Vernachlässigung der öffentlichenEhren, die der Landbau verdient, ein sicheres Zeichen derSclaverei und des Verderbnisses eines Volkes ist, ') erläßt dasexecutive Direktorium folgende
„Verfügung:
„Art. I. Das Fest des Landbaues, durch das Gesetz vom3. Brumaire auf den 10. Messtdor anberaumt, soll in allen *Kantonen der Republik mit allem durch die Umstände gebotenenGlänze begangen werden.
„Art. II. Die Municipalverwaltungcn sind mit den indiesem Betreffe zu erlassenden Anordnungen beauftragt.
„Art. III. Die Administratoren, die Nationalgarde, sämmt-liche durch Trommelschlag und Trompetenschall zusammenberufeneBürger und Bürgerinnen habe» sich auf dem öffentlichen Platzeordnungsmäßig aufzustellen.
„Art. IV. Einige Schritte vor dem Altare des Vater-landes wird man einen mit Laubwerk und Blumen geschmück-ten und mit Stieren oder Rossen bespannten Pflug aufstellen.In den Gemeinden, wo man sich einen Wagen verschaffenkann, soll derselbe dem Pfluge folgen und auf ihm sich eineStatue der Freiheit, in der eine» Hand ein Füllhorn hal-tend , mit der andern auf die auf dem Vordertheile desWagens angehäuften Geräthschaften des Landbaues deutend,befinden.
1) Eine römische Reminiscenz.