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„Art. V. Vor dem Wagen soll eine Gruppe von vier undzwanzig Landleuten, unter den Aeltesten des Bezirkes ausge-wählt und durch ihre Standhaftigkeit und den Erfolg ihrerArbeiten empfehlenswerth, hergeben; ihnen voran schreiten ihreFrauen und Kinder. Alle halten in der einen Hand ein Stückvon den für den Landbau nothwendigen Geräthschaften und inder andern einen Strauß von Aehren und Blumen. Die Hütesollen mit Laub und dreifarbigen Bändern geschmückt sein.
„Art. VI. Die Municipaladministration soll aus den Feld-arbeitern den Namen dessen, der als Beispiel aufgestellt zuwerden verdient, angeben; dieser Name wird laut proclamirtwerden und er selbst während der ganzen Feier neben demPräsidenten zu sitzen kommen.
„Art. VII. Der Präsident wird eine dem Gegenständedes Festes entsprechende Rede halten.
„Art. VIII. Unter dem Klänge einer von Hymnen unter-brochenen Instrumentalmusik wird der Zug in das Gefildevoranschreiten und sich auf einem Acker, über welchen dieMunicipalität disponiren kann, ordnungsmäßig aufstellen.
„Art. IX. Die Landleute werden sich unter die bewaffnetenBürger mengen und auf ein gegebenes Zeichen einen zeitweiligenAustausch der landwirthschaftlichen Geräthe gegen die Flintenvornehmen.
„Art. X. Bei dem Klänge der Fanfaren und der Hymnenwird der Präsident das Pflugeisen in den Boden einstoßenund eine Furche ziehen.
„Art. XI. Die Arbeiter werden die mit Aehren undBlumen geschmückten Gewehre wieder abgeben und die Geräth-schaften, auf welchen dreifarbige Bänder wehen, wieder inEmpfang nehmen.
„Art. XII. Der Zug wird auf den öffentlichen Platzzurückkehren; der Präsident und der mit dem Preise geschmückteLandmann legen alle mit Aehren, Blumen und verschiedenenProdukten des Bodens geschmückten Utensilien auf den Altar