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selbst in den kleinsten Dörfern beantragen. Allein ist wohlunsere Stellung eine solche?" ')
Hierauf entgegnet Camille Desmoulins: „Ich verstehenicht, vas eine Republik ohne Forum, ohne öffentlichen Platzund ohne das Veto des Volkes bedeutet. Wir haben freilichkeinen öffentlichen Platz von hinlänglicher Ausdehnung; alleinunsere Districte ersetzen diesen Mangel und erfüllen den Zweckder Tribüne und des Forums weit besser." -)
Wo die Vollkommenheit unmöglich ist, muß man ihr wenig-- stens möglichst nahe zu kommen suchen. >') Demgemäß decre-^tirt die Revolution: „Das Gesetz ist der freie, und feierlichei Ausdruck des Allgemeinwillens; einem Volke steht stets dasRecht zu, seine Verfassung zu revidiren, zu reformiren undabzuändern; eine Generation kann die künftigen Geschlechterseinen Gesetzen nicht unterwerfen. — Jeder Bürger hat eingleiches Recht auf die Betheiligung bei der Abfassung desGesetzes. — Das Gesetz muß der Genehmigung des Volkesunterbreitet werden. — Findet Einsprache statt, so find dieUrversammlungen einzuberufen."
In den Republiken Sparta, Athen und Rom ernanntedas Volk in feiner Eigenschaft als Souverän seine Beamten,richtete sie, setzte sie ab. Das wird auch in der französischenRepublik der Fall sein. „Ist auch das Volk unfähig, selbstgute Gesetze zu machen, so ist es doch immerhin fähig, guteGesetzgeber zu ernennen."
Also ernennt das souveräne Volk seine Abgeordneten, er-nennt die Administratoren, die öffentlichen Schiedsrichter, die
1) ködert, Xvantaßes äe ia kuits äs Kours XVI, S. 72.
2) kevvl., Bd. I, S. 105.
3) Rede Nobert's über die Verfassung, Monit. v. 26. April 1793.
4) Constii. Art. IV, XXVIII, XXIX, KIX.
5) Cerutti, Lxpose äss Vroüs äs 1'doinms, S. 59.
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