Band 
[1. Band.]
Seite
82
JPEG-Download
 

8L

Eine, untheilbare, unbeschränkbare und unwandelbare. — JedeAbtheilung des Souveräns muß, wenn sie zusammentritt, dasRecht genießen, ihren Willen vollständig frei äußern zu können.— Jedes Individuum, das sich die Souveränetät anmaßt, sollvon den freien Männern augenblicklich zum Tode befördertwerden." ')

Mit der Volkssouveränetät hing bei den antiken Völkerndas dem Volke zustehende Recht der Gesetzgebung zusammen.Aus demselben Princip leitet die Revolution auch dieselbeFolgerung her: „Das Volk ist souverän; aus diesem Principentfließen alle Rechte." „Das Gesetz ist der Wille der Re-gierten; also dürfen die Regierenden an seiner Abfassung inkeiner Weise betheiligt sein."

Nun gab aber das römische Volk in den allgemeinen Volks-versammlungen selbst die Gesetze. Hierüber finden lebhafteDebatten in dem Konvente statt. Die Einen wollen, man solleden betreffenden Artikel der römische» Verfassung geradezuaufnehmen und buchstäblich ausführen; die Andern behauptentrotz ihrer Begeisterung für das Alterthum, er sei in der Praxisunausführbar. „Ich weiß nicht," sprach Einer der Letztern, „wasdie ewigen Declamationen mancher Redner, die in einem zwanzig-tausend Quadratstunden umfassenden Gebiete, in einem vonfünf- bis sechsundzwanzig Millionen Seelen bewohnten Staatediese ungeheuere Menge von Bürgern unablässig zur fast täg-lichen Ausübung ihrer Rechte berufen, bedeuten sollen. Ja, eswar in den antiken Republiken freilich bequem, das Volk ewigzusammenzuberufen. Wären wir römische Bürger, hätten wirSklaven und eine alle das Hauswesen, den Handel und Land-bau betreffenden Geschäfte verrichtende Menschenklafse, so würdeich die Errichtung eines Forum in allen Städten, Flecken und

1) Constit. von 1793, Art. XXV, XXVI, XXVII. Moniteur von,27. Juni 1793.

2) TiLvioointerie, Des Oroits du peuple, S. 16,

3) Sieyes, Monit. v. 8. Sept. 1789.