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Verhältnissen verhüten. Nur Schade, daß man die Größedes Grundbesitzes, den Solon's Gesetz gestattete, schlechter-dings nicht kennt;') allein aus einer Stelle Varro's ist er-sichtlich, daß ein altes Gesetz den Römern verbot, mehr alsfünfhundert Morgen zu besitzen."

Dieses Gesetz spricht das Sparta und Rom gemeinsameheidnische Princip deutlich aus: das Gesetz bestimmt das Eigen-thum. Die Revolution macht dieses Princip des Alterthumszu dem ihrigen. „Die Nation macht das Gesetz," sagt Mira-beau, „das Gesetz macht das Eigenthum." — „Das Eigen-thum," fährt Robespierre fort, „ist das jedem Bürger zustehendeRecht des Besitzes und der Verfügung über den ihm durchdas Gesetz gewährleisteten Güterantheil." Hierausentfließen natürlicher Weise die Agrargesetze, die wir an derSpitze der Geschichte der klassischen Republiken finden. Gesetzeund Consequenzen, die Revolution nimmt Alles auf und bringtes praktisch zur Aniwendung.

Kraft des Heidinischen Gesetzes über das Eigenthum beraubtsie den Klerus, dein Adel und Alle, die sie für zu reich hält.Kraft desselben Gesetzes führt sie nach dem Beispiele derDemokraten Roms und Athens die Theilung des Grundbesitzesein, um durch Vermehrung der kleinen Besitzer ihre Anhängerzu vermehren.

In diesem Betreffe gibt das Decret vom 15. August 1792,dessen Wortlaut wir nachstehend mittheilen, den deutlichstenAufschluß: Die Nationalversammlung beschließt: 1. In diesemJahre sollen sofort nach der Ernte alle Grundstücke und Com-munalgefälle, mit Ausnahme der Waldungen, unter die Bür-ger jeder Gemeinde vertheilt werden. 2. Diese Bürger sollendie ihnen zufallenden Antheile als ihr volles Eigenthum ge-nießen. Ferner decretirt die Nationalversammlung in derAbsicht, die kleinen Grundbesitzer zu vermehren:

1) Ebendas. — 2) Oe re rusties, lib. I. crp. 2.

3) Monit. v. 24. April 1793. Rede über die Verfassung.