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Empfindungen, die Euer Begehr geboten haben, Beifall. Siewird letztere ernstlich in Berathung ziehen und ladet Euchzur Theilnahme an der Sitzung ein." ')

In der That decretirt der Couveut am 4. Juni 1793 aufden Bericht des Cambaceros vorerst, wie er es auch hinsichtlichder Ehescheidung gethan, principienmäßig, daß die außerehelichgeborenen Kinder zur Erbfolge ihrer Eltern zuzulassen sind.

Um selbst auch den Namen der unehelichen Geburt abzu-schaffen, decretirt er.am 4. Juli, daß die früherhin mit demNamen Findelkinder bezeichneten Kinder in Zukunft dieBenennung natürliche Kinder des Vaterlandes tra-gen, daß alle anderen Waisen genannt, und es verboten seinsollte, ihnen einen andern Namen zu geben.

Am 21. September verlangt endlich Ehabot das Gesetzselbst und saßt die Motive zu demselben ungefähr wie folgtzusammen: »Die Deklaration der Rechte setzt fest, daß dieMenschen gleichberechtigt sind. Die Theilung der Güter liegtim Interesse der Gesellschaft. Dieser Zweck läßt sich aber nichterreichen, wenn man diese Güter vornehmlich seinen Seiten-verwandten (muscaäiiis evllatöranx) zuwendet, sondern nurdadurch, daß man sie Kindern, die durch seltsame Gesetze zuSchmach und Elend verurtheilt sind, überläßt.

„Haben sie denn weniger Rechte auf die Succession ihrerEltern als die, welche man legitim nennen will? Legitim!Dies Wort muß aus dem Civilcodex verbanntwerden. Muß man nicht durch alle möglichenMittel die Verbindungen, welche dieFrucht eineszärtlichen und geläuterten Gefühles sind, ermu-thigen? Denn es kömmt eine Zeit — vielleicht ist sie nichtmehr ferne — da der Konvent die nicht verehelichten Männerfür nicht wählbar erklären wird. Man muß die Verthe-

il) Monit. v. 15. Februar 1790. — 2) Monit. ebendas.3) Monit. ebendas.