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beachtenswerthe Institution scheint mir einen besonderenVorzug zu verdienen, da sie die Rechte der Unschuld und derMenschlichkeit sichert." ')
Auf Hrn. v. Pastoret folgt der Bürger Gusroult, der inseinen „Constitutions" den wörtlichen Text der römischen In-stitution mittheilt: „Jedes Jahr," sagt er, „stellt der Prätordie Liste der Bürger auf, welche die Functionen von Geschwo-renen für die Criminalangelegenheiten versehensollen." 2)
Durch das Studium des Alterthums machte Duport dieEntdeckung, daß zu Rom die Geschworenen sich nicht über dieRechtsfrage, sondern über die Frage wegen des That-bestandes auszusprechen hatten. „Es ist ein Recht desVolkes," sagt er, „ein ewiges, unantastbares Recht, die Macht,die es nicht ausüben kann, zu beschützen. Das Volk kanndarum über die Thatsache entscheiden, dies Recht muß manihm bewahren. Man kann die Thatsache und das Recht tren-nen; ich beweise es mit Beispielen: diese Unterscheidungmachte man zu Rom. Erinnert euch der zuäices oräinarii,der contumviri, der Prätoren, deren Tribunal ein Gerichtshoffür die Entscheidung des Thatbestandes und der Rechtsfragewar."
Eine römische Institution kann nur eine vortreffliche sein.„Steht es in unserer Macht," ruft Duport aus, „eine wohl-thätige Institution, ohne welche die Freiheit nur ein leeresWort ohne Bedeutung, nur eine pompöse Chimäre ist, zurück-zuweisen? Wie viele Tausende von Unglücklichen sind durchdie Barbarei unserer Gesetze verurtheilt worden? Versäumen
1) livis penalss. Monit. v. 16. Sept. 179t.
2) Oonstit. etc. S. 25. Wir werden in der „Geschichte des Cäsaris-mus" sehen, daß die römische Institution des Schwurgerichtes, wiesie von der Revolution hergestellt wurde, mit der in den ersten Zei-ten der Monarchie bestehenden durchaus keine Aehnlichkeit hat.
3) Monit. v. 30. April 1790.