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[2. Band.]
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Gegentheil eine msralische und berechtigte') Gleichheitan Stelle der etwr von der Natur unter den Menschen her-rührenden Physisch ungleichen Verhältnisse. Wenn sie auch hin-sichtlich der Kraft rnd des Genies ungleich sind, so werden siedoch Alle gleich durch Vereinbarung und von Rechts-wegen spar Convention 6t äo ärolt). Unter den schlechtenRegierungen ist diese Gleichheit nur eine scheinbare und illuso-rische; sie dient nu: dazu, den Armen in seiner Noth und denReichen in seinem Gewaltraube zu befestigen. In derWirklichkeit sind die Gesetze immer Denen, die besitzen, nütz-lich, und schaden Zenen, die Nichts haben. Daraus folgt,daß der sociale Zustand den Menschen nur Vortheilhaft ist,insofern sie alle Etwas sind und keiner von ihnen zuViel hat."')

Da bei diese: chimärischen Gleichheit keine Regierungmöglich ist, so erg bt sich, daß alle schlecht sind, daß man siemodificiren oder ganz zerstören muß, indem man Denen, dieNichts haben, Etwas gibt, und Denen, die zu Viel haben,wegnimmt; endlich ist das Eigenthum auch ein Gewaltraub.„Der Erste," sag! Rousseau, „welcher, ein Grundstück um-zäunend, sich zu sagen erkühnte: »Dies gehört mir!« undLeute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, warder eigentliche Begründer der bürgerlichen Gesellschaft. WelcheVerbrechen, Kriege, Mordthaten, wie viele Leiden und Gräuelhätte nicht dem Menschengeschlechte Jener erspart, der diePfähle herausgerissen oder den Graben zugeschüttet und seinenMitmenschen zugerufen hätte: »Hört nicht auf diesen Betrüger,ihr seid verloren, wenn ihr vergesset, daß die Früchte Eigen-thum Aller sind und das Land Niemanden gehört!«" ^)

Mit solchen spartanischen Grundsätzen, welche das Eigen-thumsrecht geradezu vernichten, alle Raubthaten heiligen und

1) Die totale Gleichmachung, die Gleichheit vor dem Elende.

2) Gesellschastsvertrag, B. I. K. 9.

3) Rede über die Ungleichheit rc. Zweiter Theil.