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[2. Band.]
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spruch stand oder außer Gebrauch gekommen war, so daß imMittelalter das Civilrecht, als Ganzes betrachtet, seinemWesen nach christlich und national war.')

Mit der Mannigfaltigkeit war die Einfachheit verknüpft.Einige geschriebene Gesetze, erbliche Gebräuche, durch authen-tische Acte geheiligt und in die Sitten übergegangen, bildetendie Grundlage und die Erklärung des Rechtes, dessen Sanc-tion sie bezeichneten. Im Schweigen der Gewohnheit nahmman seine Zuflucht zu dem römischen Rechte, nicht als obli-gatorischem Text, sondern als geschriebenem Beweis-gründe. Diese einheimische und jedem Volke angemesseneGesetzgebung war Allen bekannt, die »ach ihr regiert wurden.Daher entstand die wirklich vernünftige Institution einesSchwurgerichtes, freilich von dem revolutionären SchWIirge-richtSsystem himmelweit verschieden. Nicht nur ward jedeKlasse von Bürgern nach dem Gesetze ihrer Nation gerichtet,sondern jeder Bürger hatte auch seine Standesgenossen zuRichtern. Ein Gallier ward von einem Gallier, ein Frankevon einem Franken und ein Burgunder von einem Burgundergerichtet. Jede Klagsache ward von Richtern desselben Rangesund desselben Standes wie die Proceß führenden Parteien,aus den Bewohnern des Ortes, wo letztere ihren Wohnsitzhatten, gewählt, entschieden. Dem präsidirenden Beamtensaßen gewöhnlich, nach dem Herkommen der alten Germanen,zwölf Standesgenossen zur Seite.

Auf diese Weise war der Hauptcharakter des Rechtes diePersonalität, nicht daß jedes Individuum das Gesetz,

1) Vgl. Savigny, Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter,2 Bände, Parts 1839. Nefuge, Abhandlung über den Zustandder Gesetzgebung im sechzehnten Jahrhundert. Terrasson, Ge-schichte der römischen Jurisprudenz rc.

2) England hat von diesem Herkommen bis auf den heutigen Tag nochManches beibehalten. — Nefuge, Abhandlung über den Zustandder Gesetzgebung im sechzehnten Jahrhundert, S. 354.