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[2. Band.]
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Allem bei, was mit ihren Volkssitten nicht im Widersprüchestand, i)

Die von den Franken occupirten Länder wurden demsalischen Gesetze unterworfen.

Die Franken an den Gestaden des Rheins, Gründer desReichs Köln, wiurden nach den ripuarischen Gesetzen gerichtet.

Der Bayer folgte dem bayer'schen Gesetzbuche;

Die Gothem den gothischen Gesetzen;

Die Lombawden den lombardischen Gesetzen.

Dem Stamnne Levi ähnlich, der im gelobten Lande keinenAntheil erhielt, ward der Klerus als zu keinem Volke gehörigerachtet. Dabei kommt es, daß das römische Recht als dasGesetz der Geistlichen, zu welchem Volke sie gehören mochten,betrachtet wurde.

In den von uns aufgezählten verschiedenen Gesetzgebungenfinden sich mannigfache Spuren des Civilrechtes der Römervor. Die spanischen Westgothen verlassen das römische Rechtvollständig, und eine Stelle unserer Capitularien berechtigt zuder Vermuthung, daß es auch bei den Franken abgeschafftwurde. Soweit es beibehalten wurde, entfernte man ausihm doch Alles, was mit dem christlichen Geiste im Wider-

1) Es war dies das Gesetzbuch des Theodosius. — Die fränkischenFürsten gaben sogar für ihre Unterthanen besondere Gesetzbüchernach dem römischen Gesetze heraus. Hierhin gehört das von Ala-rich II-, König der Westgothen, verfaßte Lreviarium startet. Das-selbe ist ein Abriß des Theodofianischen Gesetzescorpus und einigerspäterer kaiserlicher Verordnungen. Auch ist noch eine Art römischesGesetzbuch vorhanden, welches zur Zeit des Königs Gontebaud inBurgund verfaßt und unter dem Namen Papian bekannt ist; dochscheint dasselbe eher eine gelehrte Abhandlung als ein förmlichesGesetzbuch zu sein.

2) Man hat sogar Beweise dafür, daß das Justinianische Recht be-kannt war. Allein es hatte keine gesetzliche Gültigkeit und diePraxis beruhte nicht auf dieser Grundlage.

3) 6sxit. lib. VI. e. 347.