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[2. Band.]
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daß dem Fürsten oder dem Staate gegenüber kein Eigenthums-recht existirt. „Den Bürgern," sagt er, „das absolute Eigen-thumsrecht über Das, was sie besitzen, zugestehen, ist ein ver-derblicher Grundsatz. Ich meine nämlich ein Recht, welchesnicht nur jenes der andern Bürger, sondern auch das derNation ausschließt. Ein solches Recht existirt nicht. Wereinen Herrn hat, hat kein Besitzthum." ')

Zum Beweise geht er auf das alte Recht zurück undzeigt, daß der Herr alle Gewalt besitzt, sowohl über die Güterals über die Person des Sklaven, und dieser despotischen Machtasflmilirt er die des Oberhauptes des Staates. „In derThat," sagt er, „ist der Staat oder die Stadt nach dem so-cialen Vertrag Herr über Alles. Vor diesem Vertrag gab esfür Niemand ein Eigenthum. Alles war gemeinschaftlich.Sage mir also, woher hast du das Eigenthumsrecht, wennnicht vom Staate? Und woher hat es der Staat, wenn nichtvon der Concession, die Jeder ihm gemacht hat? Du hastihm also auch, gleich den Andern, dein Recht abgetreten.Dein Besitzthum und dein Eigenthum besteht also in Dem, wasdem Staate dir zu geben beliebt, und dauert so lange, als esihm beliebt."

Mit andern Worten: Das Gesetz bestimmt das Eigen-thum; die Nation macht das Gesetz; die Nation kann alsodas Eigenthum aufheben, sich Alles zueignen, oder Alles wie-der gemeinschaftlich machen. Das ist Wort für Wort dasalte cäsarische Recht; Wort für Wort die Raubtheorie derRevolution; Wort für Wort das Lieblingsthema des Socialis-mus und des Communismus.

1) l>e eive, Buch XII.

2) divitus uutsm eiviuiil omnium äomins est ex oonstitutions....

8t tu tuum ;us eivituti auvHus coneessisti. Oomiuiuin

srxo et proprietus tuu tsntu est, et tumdiu cturut, qurrutuiri etqusmäiu ipss vult. — Buch XII. N. 7. S. 86; Buch VIII.Art. 5; Buch XII. N. 8. S. 86.