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[2. Band.]
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Souveräne Macht in der geistlichen Ordnung. Ein Dinggibt es, welches mehr als alles Andere den ruhigen Genußder Wohlfahrt stören kann: die Religion. Der Fürst hatkraft seines Mandats das Recht und die Pflicht, zu beurthei-len, ob eine religiöse Doctrin den Frieden bringt oder nicht;das Recht und die Pflicht, sie hiernach zuzulassen, oder zuproscribiren. „Vorzüglich liegt es im Interesse des öffent-lichen Friedens," sagt Hobbes, „daß man den Bürgern keiner-lei Meinungen oder Religionslehren beibringe, in Folge derensie es mit ihrem Gewissen nicht vereinen zu können glauben,den Staatsgesetzen, das heißt den Befehlen des Mannes oderder Versammlung, welche über die souveräne Gewalt verfügt,zu gehorsamen; oder es für erlaubt halten, sich denselben zuwidersetzen; oder deren Befolgung sie größeren Strafen aus-setzt, als der Ungehorsam. In der That, wenn der Fürstetwas befiehlt unter Androhung der Strafe des leiblichenTodes, und der Priester es verbietet unter Androhung desewigen Todes und Beide mit demselben Recht, so folgt dar-aus nicht nur, daß selbst die unschuldigen Bürger nach demGesetze bestraft werden können, sondern daß die Gesellschaftselbst sich auflösen wird.

„Niemand kann zwei Herren dienen. Nun ist aber Der,dem wir aus Furcht vor dem ewigen Tode gehorchen zu müssenglauben, nicht weniger unser Herr, als Jener, dem man ausFurcht vor dem leiblichen Tode gehorcht; er ist es sogar nochin einem etwas höheren Grade. Somit hat also das Hauptder Gesellschaft, Fürst oder Senat, allein das Recht, über Mei-nungen und Lehren, welche dem Frieden zuwider laufen, zu ent-scheiden und deren Verbreitung zu untersagen." *)

Da haben wir die Rechtfertigung Nero's und den heid-nischen Cäsarismus mit allen seinen Prärogativen von ehedem.

Damit man wohl wisse, daß Hobbes die Absorption dergeistlichen Macht zu Gunsten der weltlichen Macht meint, so

1) vs eive, Kap. VI. N. 11. S. 43.