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nie einen unverantwortlichen Despotismus zegeben, *) und wirdnie einen geben. Bis zu welchem Gra)e der Willkür dieTyrannei sich auch möge hinreißen lassen, das Recht derControle über sie existirt, hier unter dieser, dort unterjener Gestalt. Die Erklärung von 1682 änderte Nichts ander Nothwendigkeit dieses Rechts der Controle. Sie thatalso nichts Anderes, als daß sie dasselbe verrückte, indem siees dem Papste nahm; und sie verrückte es, um es zuerst aufdas Parlament, dann auf die Masse zu überkragen....
„Der Augenblick kam, wo die französische Nation erkannte,daß die Unabhängigkeit der Könige gleichbedeu-tend sei mit der Knechtschaft der Völker. DieNation, am Ziele ihrer Leiden, erhob sich mit Ingrimm undverlangte Gerechtigkeit. Allein da die Richter über das König-thum nicht da waren, machte sie sich selbst zum Richter,und an die Stelle der Excommunicatien trat ein Todes-urtheil." 2 )
Denkwürdig ist es, daß in dem Proceß Ludwig's XVI.die ganze königsmörderische Argumentation Robespierre's sichaus den ersten Artikel der Erklärung von 1682 gründete. In-dem er mit Bossuet die sociale Suprematie des Papstthumsverwarf, und andererseits die Existenz einer unverantwort-lichen Macht mit Recht in Abrede stellte, so schloß er ganzlogisch, daß die Nation das Recht besitze, Ludwig XVI. zurichten und zu verurtheilen. „Es gilt hier nicht, einen Proceßzu führen," sagte er; „Ludwig ist kein Angeklagter, ihr seidkeine Richter; ihr seid und ihr könnt nichts Anderes sein alsStaatsmänner und Repräsentanten der Nation. Ihr habtkeinen Urtheilsspruch zu fällen für oder gegen einen Menschen,sondern eine Maßregel der öffentlichen Wohlfahrtzu treffen, einen Act nationaler Vorsehung aus-
1) Ausgenommen im Heidenthume.
2) Gesch. der franz. Revolution, S. 252.