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Weise ersetzt, und der Stadt, so wie dem Gemeinwesen ein nochreicherer und unzerstörbarer Gewinn zu Theil werde.
II. Stadt-Verfassung und Verwaltung.
Durch die politische Umgestaltung des Eantons war es erfor-derlich geworden, auch der Stadt Zürich alü politischer Gemeindeeine neue Verfassung zu geben. Eine solche wurde im Jahre 1831der Bürgerschaft vorgelegt, von derselben angenommen und hier-auf von der Regierung genehmigt. Sie enthalt in 5 Titeln dieallgemeinen Grundsätze, die Organisation, Befugnisse und Wahl-art der Behörden.
Eine Eemeindsversammlnng, ein grösserer und ein engererStadtrath übt die Rechte der Stadtgemeinde aus und erfüllt dieihr auferlegten Verbindlichkeiten.
Die Gemeindsversammlung besteht aus allen nach demGesetze stimmfähigen, in'S Bürgerbuch eingetragenen Stadtbürgern.Ordentlicher Weise wird sie jährlich zwei Male abgehalten, äusser-ordentlich auf Beschluss des Stadtraths, zur Wiederbesetzung dererledigten Stelle eines Stadtpräsidenten, und auf schriftliches undmotivirtes Begehren von '/<> der in's Bürgerbuch eingetragenenBürger. Sie vertritt die gestimmte Bürgerschaft in allen Ange-legenheiten, welche nicht in die Competenz einer Stadtbehördefallen. Bei ihr steht die oberste Anordnung der städtischen Ange-legenheiten und die Aufsicht über den Stadthaushalt und die ge-stimmte Stadtverwaltung; ferner die Wahl des Stadtraths, dessenPräsidenten und Vicepräsidentcn, der Stadtrichter und ihres Prä-sidenten, der Ersatzmänner des Stadtgerichtes, der Friedens-richter ii. s. s.
An der Spitze der Stadtverwaltung steht der engere Stad.t-rath von 13 Mitgliedern, die auf 4 Jahre mit Wiederwählbarkciternannt sind. Für Geschäftszweige, deren Behandlung besonderewissenschaftliche oder technische Kenntnisse bedarf, werden Männervom Fache zugezogen; eben so ist dem Stadtrath zur Berathungund Begutachtung aller Geschäfte, welche Rechtskenntnisse erfor-dern, ein beständiger (besoldeter) Rechts-Consulent beigegeben. —Dem engern Stadtrath kommt die Vorberathung und Vollziehungder Gemcindsbeschlüssc, die allgemeine Verwaltung, die Ortspolizeiund das Vormundschaftswcsen in erster Instanz zu. — Als Ver-