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Zürich und seine Umgebungen : ein Almanach für Einheimische und Fremde / G. Escher
Entstehung
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17
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Rechts-Consulent: Hr. vr. Pros. Bluntschli, des Gr. Raths.

Fernere städtische Behörden sind:der Stadtammann: Hr. August Grob;die FriedenSrichter: Hr. Gottfr. Bullinger, für die große Stadt,

Leonh. Ziegler, Stadtrath, für diekleine Stadt.

DaS gesummte Schulwesen der Stadt steht laut Gesetz vom30. April 1.832 unter einem städtischen Sckulrathe von 13 Mit-gliedern. Dieser steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Erzie-hungSrathS, und hat in dieser Stellung für die Vollziehung derSchulgesetze und Schulordnungen zu sorgen. Er entwirft denSchulplan, und besorgt die Revision, so wie nach ertheilter Ge-nehmigung des ErziehungSrathS auch die Handhabung desselben.Er verwaltet die SchulfondS und Schuleinkünfte, und legt demgrößern Stadtrath alljährlich Rechnung ab, zu Handen der Stadt-gemeinde. Er erstattet alljährlich dem größer» Stadtrathe und

dem ErziehungSrathe Bericht über seine Verrichtungen und über denZustand der Stadtschulen. Er hat für die Wahl der Lehrer anden Stadtschulen dem Wahlcollegium einen Dreier-Vorschlag zumachen u. s. w.

Der Schulrath theilt sich in folgende Scctionen:für die Knabenschulen,

1». Mädchenschulen,

o. Waisenhausschulen,

cl. sämmtliche ökonomische Angelegenheiten,

die Begutachtung von Recurse».

Dem Schulrathc steht frei, die Anzahl der Mitglieder jederseiner Sectionen mit Sachkundigen durch freie Wahl zu vermehren.

Die wichtigsten Arbeiten dieser Behörde seit ihrer Entstehungsind: die Entwerfung und Einführung der verschiedenen Schulplänefür die Knaben-Elementar- und Realschulen, für die Mädchen-Elementar-, Real- und Secundarschulen, die Reorganisation derWaisenhausschulen, die Revision des ganzen SchulplaneS, die Ein-richtung einer Ergänzungsschule, die Anorduuug zweckmäßiger Lehr-mittel außer den vom ErziehungSrathe obligatorisch eingeführten,die Erlassung der nöthigen Reglements und Verordnungen u. s. f.

Präsident dcS SchulrathS ist: Hr.Alt-Bürgermeister C. v. Muralt;

Präsident der Aufsichtsbehörde für die Knabenschulen: Eben-derselbe;