Rechts-Consulent: Hr. vr. Pros. Bluntschli, des Gr. Raths.
Fernere städtische Behörden sind:der Stadtammann: Hr. August Grob;die FriedenSrichter: Hr. Gottfr. Bullinger, für die große Stadt,
„ Leonh. Ziegler, Stadtrath, für diekleine Stadt.
DaS gesummte Schulwesen der Stadt steht laut Gesetz vom30. April 1.832 unter einem städtischen Sckulrathe von 13 Mit-gliedern. Dieser steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Erzie-hungSrathS, und hat in dieser Stellung für die Vollziehung derSchulgesetze und Schulordnungen zu sorgen. Er entwirft denSchulplan, und besorgt die Revision, so wie nach ertheilter Ge-nehmigung des ErziehungSrathS auch die Handhabung desselben.Er verwaltet die SchulfondS und Schuleinkünfte, und legt demgrößern Stadtrath alljährlich Rechnung ab, zu Handen der Stadt-gemeinde. Er erstattet alljährlich dem größer» Stadtrathe und
dem ErziehungSrathe Bericht über seine Verrichtungen und über denZustand der Stadtschulen. Er hat für die Wahl der Lehrer anden Stadtschulen dem Wahlcollegium einen Dreier-Vorschlag zumachen u. s. w.
Der Schulrath theilt sich in folgende Scctionen:für die Knabenschulen,
1». „ „ Mädchenschulen,
o. „ „ Waisenhausschulen,
cl. „ sämmtliche ökonomische Angelegenheiten,
„ die Begutachtung von Recurse».
Dem Schulrathc steht frei, die Anzahl der Mitglieder jederseiner Sectionen mit Sachkundigen durch freie Wahl zu vermehren.
Die wichtigsten Arbeiten dieser Behörde seit ihrer Entstehungsind: die Entwerfung und Einführung der verschiedenen Schulplänefür die Knaben-Elementar- und Realschulen, für die Mädchen-Elementar-, Real- und Secundarschulen, die Reorganisation derWaisenhausschulen, die Revision des ganzen SchulplaneS, die Ein-richtung einer Ergänzungsschule, die Anorduuug zweckmäßiger Lehr-mittel außer den vom ErziehungSrathe obligatorisch eingeführten,die Erlassung der nöthigen Reglements und Verordnungen u. s. f.
Präsident dcS SchulrathS ist: Hr.Alt-Bürgermeister C. v. Muralt;
Präsident der Aufsichtsbehörde für die Knabenschulen: Eben-derselbe;