Präsident der Aufsichtsbehörde für die Mädchenschulen: Hr. Alt-Antiftes Geßner;
Präsident der Aufsichtsbehörde für die Waisenhausschule: Hr.Obergerichtspräsident v. Meiß;
Schulverwalter für das sämmtliche Stadtschulwesen: Hr. Hirzel-Kramer.
Das gesammte Armenwesen der Stadt sieht in Folge gesetz-licher Bestimmung vom 25. November 1836 unter einer städtischenArmenpflege von 17 Mitgliedern. Schon früher (im Zuli 1835)fand die Bürgerschaft aus eigenem Antriebe und auf Anregungder städtischen Behörden für nothwendig, eine gänzliche Umgestal-tung des Armenwesens vorzunehmen. Einer damit beauftragtenCommission gelang es durch unermüdliche Thätigkeit, schon imMai 1835 den Behörden und hieraus der Bürgerschaft einen durch-greifenden Plan über die Verwaltung und Verwendung des all-gemeinen Armengutes der Bürgerschaft der Stadt .Zürich vorzu-legen, welcher von derselben mit Beifall angenommen wurde. —Während früher dieser Verwaltungszweig Kirchcnsache war, so ister nun Staatssache geworden, ohne daß jedoch deshalb der Staatweder des wohlthätigen Einflusses der Kirche, noch der freiwilligenMildthätigkeit der Privaten zu entbehren im Falle wäre. DerStaat hält die Sorge für die Armen nunmehr für eine seinerersten Pflichten, nimmermehr für eine Gnadenspendung; er ver-langt daher auch die genaueste Mitwirkung des ganzen bürgerlichenOrganismus. Die neue städtische Armenpflege scheint ihre gedop-pelte Aufgabe vortrefflich zu lösen, indem sie auf der einen Seitedie Kräfte der Unterstützungsbedürftigen auf die zweckmäßigste Weisein Anspruch nimmt, auf der andern Seite aber, wo dieses unmög-lich ist, für vollständige und in geeigneter Form abzureichcnde Unter-stützung sorgt. Bereits liegen zwei sorgfältig abgefaßte Rechenschafts-berichte dieser Behörde in den Händen der Bürger, woraus ihremühevolle und verdienstliche Thätigkeit ersichtlich ist. Ihre wich-tigsten Arbeiten sind, außer der Entwerfung einer ausführlichenArmcnordnung, die Kenntnißnahme der Bedürfnisse und daraufbegründete Classification der städtischen Armen, die Organisationund Einleitung der Unterstützung selbst. — Die Armenpflege theiltsich in vier dauernde Sectioncn: Für die Verwaltung, für dieAufsuchung und Zuweisung von Arbeit an erwerbslose Individuen,für Anschaffung, Vertkeilung und Besorgung von Naturalien,