615
brach große Erbitterung unter dcui Volke aus. Am 5. März 1857 traten dieMächte im Paris zusammen. Ihr Vcrglcichscntwurf ward am 26. Mai 1857von Preußen und der Schweiz unterzeichnet. In diesem Vertrage verzichteteder König von Preußen, Friedrich Wilhelm IV. , für sich und seine Erbenfür immer auf Neuenburg, behielt aber den Titel eines Fürsten von Neuenburg und Grafen von Valengi». Die Schweiz erteilte den Royalisten Amnestieund trug die Kosten des Ausstandes. Großmütig verzichtete der Preußenkvnigauf die Sunnne von einer Million Franken, die ihm für die Preisgabe Neuenburgs ausgesetzt war, erhielt dafür die Gewähr, daß die königlichen Stiftungen inNeucnburg ihrem Zwecke erhalten bleiben sollten. Für das Interesse derSchweiz war bei dieser Vermittlung nicht so sehr Napoleon III. als Österreich und besonders England eingetreten.
Der welsche Westen sollte die Schweiz noch weiterhin beschäftigen.Für die Unterstützung im Kriege des Jahres 1859 durch Napoleon III. hatte Sardinien das schriftliche Versprechen gegeben, Savoyen und Nizza au Frankreich abzutreten. In ersteres Gebiet war Faucigny , Ehablais undGeucvois (im Süden Genfs ) eingeschlossen, Landschaften, in welchen dieSchweiz laut dem Wiener Vertrag (1815) das B esetzu ngsrecht hatte.Von diesem Rechte hatte sie allerdings weder 1848/49 noch 1859 Gebrauchgemacht, vermeinte aber jetzt, in den Besitz der genannten Gebiete zu gelangen.Napoleon zog die Sache hin. ließ am 22. April in Savoyen eine Abstiinmungüber die Abtretung an Frankreich vornehmen, die ganz nach seinen; Wunscheausfiel. Am 14. Juni 1860 ging ganz Savoyen und Nizza an Frankreich über. Die Schweiz hatte das Nachsehen, auch für ihr früheres Besetzungsrccht.
In ähnlichem Sinne ward die Frage wegen des Dappen tales imJahre 1862 gelöst. Diese Landschaft war mit der Eroberung der Waadt 1596 an die Schweiz gekommen, 1802 jedoch an Frankreich abgetretenworden. Der Wiener Vertrag sprach das Tal bekanntlich der Schweiz zu.Frankreich aber behielt es, und wußte den schweizerischen Amtsleuten dieAusübung ihrer Pflicht daselbst zu verunmöglicheu. So verstand sichdie Eidgenossenschaft 1862 zu einer Teilung, bei welcher das größere Gebietmit der Straße nach dem Fauyille und dann nach Ger bei Frankreich ver-blieb und nur ein geringer Rest an die Schweiz käm.
Das Geschick wollte es, daß Frankreich auch auf das Verfassungs-lebcn der Schweiz in recht materieller Weise (eine Eigenschaft, die Frankreich unter Napoleon III. überhaupt auszeichnet) Einfluß gewann. Im Jahre 1864schloß die Schweiz mit dem französischen Kaiserreich einen neuen Handels-und Nieverlassungsvertrag ab. In deinselben ward den französischen JsraelitenFreiheit der Niederlassung und Gleichstellung mit den christlichen Schweizer-bürgern gewährt. Dadurch waren aber die einheimischen Juden schlechter