9
ausschliessliche Recht zur Bildung einer Actiengesellschaft für denBau der Zarskoje-Sseloer und Peterhofer Eisenbahnen zu verleihen.Zu diesem Zweck wurde demselben gestattet ein Programm zur Bil-dung dieser Gesellschaft sowohl innerhalb des Reiches als ausserdemselben bekannt zu machen und hierin folgende, von AllerhöchstSeiner Majestät hierüber festgesetzte Bestimmungen aufzunehmen:i) Jedermann, welcher der Unternehmung dieser Eisenbahnen bei-treten will, hat bei der Subscription an die von Ritter v. Gerstnerhiezu bezeichneten Handlungshäuser den fünften Theil des von ihmsubscribirten Kapitals in Baarem einzuzahlen. 2) Die Actiengesell-schaft ist dann konstituirt, sobald das für den Bau der Eisenbahnerforderliche Kapital ganz gedeckt d. h. der fünfte Theil hievon baareingezahlt und die übrigen 4 ; 5 subscribirt sind. Bevor diese Raten-zahlung geschehen und der Rest des Kapitals subscribirt ist, darfum das definitive Privilegium weder im Namen des Ritters v. Gerst-ner noch in jenem der Gesellschaft nachgesucht werden. 3) Derauf solche Art gebildeten Gesellschaft werden in der Absicht, die Aus-führung des Unternehmens möglichst zu unterstützen, vorläufig fol-gende Prärogative und Concessionen verliehen : a) der Gesellschaftwird das ausschliessende Recht zum Baue der Eisenbahn von Peters burg nach Zarskoje-Sselo und Peterhof ertheilt ; nur hat dieselbevorerst einen Plan, worin die Richtung der Bahn ersichtlich ist, vor-zulegen und die Bestätigung desselben von der Regierung zu er-bitten. Während 10 Jahre vom Tage der Bekanntmachung des Pri-vilegiums darf Niemand anderer eine Eisenbahn zwischen den ge-nannten Punkten weder erbauen noch benützen. Nach Ablauf der10 Jahre bleibt die Eisenbahn fernerhin noch Eigenthum der Gesell-schaft. b) Die Ausführung der zwei Eisenbahnen wird ganz so be-trachtet, als wenn es eine unmittelbar von der Regierung gemachteUnternehmung wäre, c) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich dasnothwendige Eisen für den Bau der zwei Bahnen in Russland anzu-schaffen, wenn die Eigenthümer der russischen Eisenwerke dasselbein gleicher Qualität und der erforderlichen Form mit einem Zu-schläge von 150/0 zu jenem Preise liefern wollen, zu welchen dieGesellschaft das Eisen mit Inbegriff der Transportkosten bis Peters burg aus England zu beziehen vermag. Die Aktiengesellschaft wirddaher in einer öffentlichen Bekanntmachung den Eigenthümernder russischen Eisenwerke den Bedarf und die Qualität des Eisensanzeigen , dessen sie zur Ausführung des Unternehmens bedarf.