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Königthum über den höheren Ständen stund, beweist amBesten der Umstand, dass die königlichen Knechte den freienMännern, des Königs Breigelassene den Grossen gleichgestelltwaren * 1 .
Betreffend die Frage der Thronfolge und der Theilungder königlichen Gewalt, ist es eine gewöhnliche Ansicht, dasReich sei wie ein Familienerbgut unter die Königssöhne ge-theilt worden: so habe Gundahar mit den zwei anderen SöhnenGibicas, Godomar und Gislahar, Gundeuch mit Ohilperich I,seinem Bruder, Gundobad mit Godomar II, Chilperich II undGodegisel das Reich getheilt 2 . Modificiert wird diese Ansichtdurch die Annahme, der Aelteste der Königssöhne habe einegewisse Gewalt über seine Brüder ausgeübt, und diese seienihm gegenüber mehr oder weniger in der Stellung von Yice-königen gestanden 3 . Die richtige Ansicht scheint uns aberdiese zu sein: die jüngeren königlichen Brüder seien, wiewohl sienach germanisch - römischer Sitte Könige hiessen, im Verhält-niss zum Aeltesten, dem regierenden König, nur Titularkönigegewesen, oder sie seien, wenn sie über ein besonderes Gebiet
Citierten. Die Gesammtheit der Optimaten erscheint unter dem Namenexercitus; s. unt. Cup. V.
1) Tit. 2 §1; vgl. JvMüller 1. 116 und Derichsweiler 110. 182 N. 10 .
2) Montesquieu 18, 22 (mit Bezugnahme auf die Erbgesetze derLex Burg. Tit. 1 § 3, Tit. 14 § 1 und Tit. 51), Derichsweiler S. 76 undSccretan S. 134, der jedoch im Betreff Gundahars eine mit seinen Brüderngemeinsame Regierung annimmt. Der Ansicht, wonach namentlich dievier Söhne Gundeuchs das Reich wie ein Erbgut unter sich getheilt haben,sind Folgende: Gollut III, 3 eol. 278 (mit Bezugnahme auf die Successionin der 1. und 2. fränkischen Jfö'nigsrace), Valesius Rfr. VII. 328 (mitRücksicht auf die Succession der Söhne Chlodwigs zu gleichen Theilen;s. Gregor. Tur. HFr. III, 1 , dazu Giesebrccht I. 112 N. 2 und Bornhak S. 254;Segur II. 94 übersetzt aequa lance mit ä lances ögales!), SchöpflinS. 2D-225 (wie Valesius), Gaullieur S. 47, Daguet S. 33 (selon la coutume gei'manique) und Binding I. 70. 279. 285. Nach Bünau I. 608. a. wäre tü eReichstheilung beabsichtigt gewesen, aber wegen der Ermordung von Chil"perich und Godomar nicht erfolgt.
3) Söcretan S. 134, der dieses Recht der Primogenitur von den Brü-dern Gundobads bestritten glaubt. Ein Oberkönigthum Gundobads nehmen,nach Gaupp, auch Bethmann S. 54 N. 2 (mit Bezug auf LB. Tit. 3), CrousazS. 10 ff. und Andere an, die Binding I. 121 N. 432 eitiert.