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Erster Band.
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herrschten, zum König im Verhältnis belehnter Vasallen ge-standen, wie es bei Godegisel im Verhältnis zu Gundobadnachweislich der Kall gewesen 1 . Man nimmt zwar gewöhnlicha n, König Gundobad habe, indem er von seinen zwei Söhnen,Sigismund und Godoinar, den Erstem mit Ausschluss desLetztem zum Nachfolger bestimmte, die bisherige Thronfolgenut Rücksicht auf den Zwist mit seinen Brüdern abgeändertnnd die erbliche Monarchie eingeführt 2 ; allein er scheint mitjener Verfügung vielmehr das ursprüngliche Thronfolgerechtm Burgundien befolgt zu haben.

Je grösser, wie gezeigt ist, die Rechte der Könige wurden,desto mehr verlor die Volksversammlung, welche früher dieFürsten gewählt und das Königthum eingesetzt hatte, ihreBefugnisse, und von einer Volkswahl der Könige, wie sie beiden Gothen stattfand, ist bei den Burgundionen keine Bede,durchaus irrig ist es, wenn J. v. Müller 3 aus dem ChroniconS. Benigni Divionensis, wo es im Bezug auf die Thronbesteigungdes Königs Sigismund heisst: sublimatur in regno, auf eineVolksversammlung scliliesst, in welcher derselbe auf einemSchilde emporgehoben worden sei. Levare oder sublimare,oder ohne in regnum 4 , und dem entsprechend deiici sinddie gewöhnlichen Ausdrücke, mit welchen die ChronistenThronbesteigungen und den Sturz selbst der römischen Kaiserbezeichnen 5 . Bei diesen geschah in einigen Källen die Wahla Herdings durch Erhebung auf einem Schilde 6 ; wo aber der-

1) S. Hauptuntors. I. Abschn., V. und XIII. Cap.

2 ) So noch Binding I. 179.

3 ) I. 118 und Werke I. 22.

4 ) Sogar resublimare kommt vor, Gest. Fr. c. 11.

5 ) Marius Chrom a. 455. 461. 467 u. s. w. gebraucht den Ausdruck^ utus est eben so wohl von römischen Kaisern, als a. 516 vom König^grsmund. Von diesem sagt Fredegar HFr. epit. c. 34: Gundobadi filius

günundus apud Genavensem urbem villa Quadruvio iussu patris subli-® a üir in regnum, woraus jene Angabe im Chron. S. Ben. Jliv. geflossen.ass - S. Sigismundi c. 1: rege . . levato nomine Gundvico; vgl. Binding285.

^ ®) P. Pithoeus S. 419 f., Gesner zu Claudian. De IV. Cons. Hon. vs.g lül( l Bethmann S. 79, der hierin die Annahme germanischer Sitte vone des römischen, grossentheils aus Germanen bestehenden Heeres

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