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Erster Band.
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artige Wahlen germanischer Könige gemeint sind, wird diesausdrücklich bemerktAuch war die leierliche Erhebung auteinem Schilde unter den Germanen nicht bei Erbkönigensondern nur in Ausnahmslallen unregelmässiger Thronfolgeüblich 2 ; ein solcher war aber die Succession Sigismunds umso weniger, da dieser, wie Fredegar sagt, vom König Gun-dobad, seinem Vater, zum Nachfolger bestimmt wurde. Obschonseit J. v. Müller von vielen Geschichtschreibern wiederholt 3 ,ist daher die Angabe von jenem Volksacte bei der NachfolgeSigismunds in das Gebiet der Fictionen zu verweisen. DerAct, durch welchen Sigismund, von seinem Vater zur Thron-folge bestimmt, als König bestätigt wurde, geschah vielmehrin einer Versammlung der Grossen des Reiches 4 .

Waren nemlich die früheren Attribute der Volksversamm-lung an das Königthum verloren gegangen, so hatten dagegendie Optimaten allerdings sowohl in der Gesetzgebung als beiandern wichtigen Reichsangelegenheiten berathende Stimme 5Erstem Punct betreffend, ist die Gesetzgebung, laut Eingangdes Gesetzbuches, auf Rath und Zustimmung der Grossendes Reiches erfolgt, und dies giebt uns einen wichtigen Finger-zeig hinsichtlich der Reichsverfassung Burgundiens 6 . Doch

1) So bei Gregor. Tur. HFr. II, 40, IY, 52 und VII, 10. SecretanS. 133. 134 N. 1 missbraucht die zweite Stelle, wo vom fränkischen Gun-dovald die Hede ist, um die Schilderhebung des burgundionischen Hendinszu beweisen.

2) Nach Airnoin GFr. III, 41, wäre es freilich fränkische Sitte ge-wesen, den gewählten König auf einem Schilde zu erheben; daher kommtbei ihm IV, 44, elevare in regnum und in regem Francorum elevare irldiesem Sinne vor. Wenn Grimm DBA. S. 234 ff. sagt, vermöge des krie-gerischen Charakters des germanischen Königthums seien neue Könige aufeinem Schilde erhoben worden, so gilt dies nur von den angegebenen Aus-nahmsfällen; vgl. Löbell S. 224 f. N. 1, Waitz II. 54. 106 f., Giesebrecht z uGreg. Tur. (HFr. II, 40) 1. 104 N. 2.

3) So noch von Gaullicur S. 57, Gelpke I. 43, Daguet S. 35 m 1Derichsweiler S. 76. 81. 178 N. 6.

4) Schöpflin S. 225 f.

5) Mit einer gezwungenen Vergleichung findet Troja II, 2. 925. 929-936 die Prärogativen der burgundionischen Optimaten denen der ostgoth 1sehen Pileati bei Jordan. BG. c. 5 und 11 ähnlich.

6) Nach der richtigen Bemerkung von Du Chesne I. 11. Siehe DB-Prolog, und Constit. I §1, ausserdem Tit. 74 §1, Addit. I Tit. 1.18 8^'