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Erster Band.
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fteichsidee sowohl hei den römischen und germanischen Unter-tanen, als hei den germanischen Königen, dass letztere erstdurch Verleihung solcher Titel von Seite der römischen,später sogar der oströmischen Kaiser sich im Vollbesitze ihrerflacht glaubten 1 . Dies gilt namentlich von den burgundio-hischen Königen 2 , und unter diesen besonders von Sigismund,dieser, obwohl beinahe unumschränkter Herrscher seines Volkes,beugte sich vor der oströmischen Majestät, als Stellvertreterinder untergegangenen weströmischen, mehr als es begreiflichscheinen möchte, wenn man die historischen Rechtsverhält-nisse des Reiches zu Rom ausser Acht lässt. Man vergleicheSigismunds Zuschriften an die byzantinischen Senatoren Vita-Üanus und Celer, in Avitus’ Briefsammlung Epist. 42 und 43 3 ,nud an den Kaiser Anastasius selbst, Epist. 69, wo unter-Inderm die Burgundionen subiecti des Kaisers. Geht schonnns diesen Schreiben, die Sigismund noch als Prinz erliess,seine Deferenz für den oströmischen Kaiser hervor, so erhelltdieselbe, wo möglich, noch mehr aus den Schreiben, die erals König an ebendenselben richtete, bei Avitus Ep. 83 (wo

A. die denkwürdigen Worte, die sich auf das alte Föde-i'atenverhältniss der Burgundionen und auf das römische Va-8 allenthum ihrer Könige beziehen: — famula vestra prosapiamea —. Vester quidem est populus meus, sed me plus servire

öriefe des Avitus sind nemlich ohne chronologische Ordnung (Sirmondot - S. 56). Nach Obigem ist Binding I. 241 f. zu berichtigen: er ändertas C. in den vorbemerkten zwei Briefiiberschriften in G. und erklärt die3gloriosissimus, womit jedoch Avitus weder Gundobad, noch Sigismund8 König jemals bezeichnet (S. 290 schwankt er zwischen clarissimusan| l gloriosissimus); im Betreff des Zeitpuncts der Verleihung des Patriciatsan Sigismund iä ss t gißh Binding durch die Historia Abbatum Agaunen-SlUm irreleiten.

U Procop. BG. III, 33; vgl. Valesius Efr. VI. 301.

8 2 ) Schöpflin S. 226 N. y, Troya I, 3. 1295, Derichsweiler S. 48 ff.

■ 10 2 und Secretan S. 70 wähnen, die Anerkennung der römischen^eichsgewalt und die daherige Annahme römischer Würden seitens derargundionenkönige sei nur aus einer calculierenden Politik hervorge-Sangen, vermöge welcher sie sich die römischen Provincialen und noch1116111 die eigenen Volksgenossen unterthänig gemacht hätten. EichtigerUrtheilt Troya II, l. 270 .

3 ) v gl. Sirmond Not. S. 36. 38.