Band 
Erster Band.
Seite
318
JPEG-Download
 

318

Sicher ist, dass die Burgundionen durch die Cession mdas Verhältniss römischer Unterthanen traten, da von denrömischen Kaisern Abtretungen von Gebietstheilen, sogenannteBoneficien, an Barbaren immer in dem Sinne geschahen, dassdiese unter Anerkennung der kaiserlichen Oberhoheit als Un-terthanen dem Reiche Hülfstruppen stellen und die betreffen-den Gebietsteile gegen Angriffe anderer Barbaren beschützensollten * 1 2 * * * . Der in Gallien neu gegründete Staat der Burgun-dionen trat also gar nicht selbstständig neben das römischeReich, sondern bildete vielmehr ein abhängiges Glied des-selben, und der germanische König war ein Yasallenkönig •

Cession gemacht, ersterer, weil die Burgundionen sein Unternehmen ge-fordert hätten, letzterer, um ihnen das Land zur Beschützung zu über-lassen. Nach Türk II. 9 musste Honorius den Burgundionen, welche ihreMacht durch Unterstützung des Jovinus befestigt hatten, einen Landstricham Rhein lassen. Das Bedürfniss des Wiederanbaus der verwüstetenGermania I, meint Troya I, 3. 989, habe die Aufnahme der Burgundionenin dieselbe begünstigt. Giesebrceht I. 60 und Wietersheim IV. 262 denkenan die Absicht einer Verwendung der Burgundionen gegen die Westgothenin Südgallien. Furcht vor letzteren wäre nach Crousaz S. 6 das Motivdes Honorius gewesen. Mach Derichsweiler nehmen die Burgundionen baldnach dem Völkersturme auf Gallien von den Gebieten um Mainz und WormsBesitz (S. 20), erhalten dann von Jovinus für geleistete Hülfe einen StrichLandes zum rechtlichen Besitze abgetreten (S. 21), und schliesslich werdenihnen durch friedlichen Vertrag und kaiserliche Bewilligung die zuvoreroberten Landesstriche mit der Verpflichtung zur Bewachung der Rhein-grenze überlassen (S. 23) — ziemliche Selbstwidersprüche.

1) Siehe Zosimus I, 71 über die Aufnahme der Bastarnen in Thracien;über die der Westgothen in Mösien Ammian. Mare. XXXI, 4, ZosimusIV, 20 und Jordanis RG. c. 25: (Valens) susceptos . . in Moesiae partibnsGetas quasi murum regni sui contra ceteras gentes statuit; vgl. Tillemont

H. Emp. V. 641, Dubos I. Discours prölim. S. 6, Bünau I. 528 a, Troya

I, 3. 990 f. I. 4. 442 f. und Roth S. 41 Ni 48.

2) Valesius Rfr. III. 138 meint, die Burgundionen seien, gleich den

Franken, in Gallien unabhängig und nicht dem römischen Reiche unter-than gewesen. Richtig urtheilen Bochat II. 154 f., JvMüller I. 87 und

Neuere, wie Gingins S. 192 f. 195—197, Petigny I. 357 f-, Gelpk eI. 34, Schmitt I. 134, A. Henne S. 22, Daguet S. 30, Crousaz S. 6 * * - 19

und mit einlässlicher Begründung Gaupp S. 178 f. 187 und 190, 1X0

für diese, seither von Binding I. 12 angefochtene Ansicht die Stelle

aus dom Briefe des Königs Sigismund an Kaiser Anastasius (bei Avitus

Ep. 83) citiert ist, in welcher das burgundionische Königsgeschleeht fannd 9

vestra prosapia mea heisst und die Könige als Regenten des burgundi 0 '