Band 
Erster Band.
Seite
323
JPEG-Download
 

323

der That in der oben (S. 248) besprochenen Stelle Fredegarsden stipendia gemeint; wunderlich genug wähnt freilichJ’redegar, die Burgundionen hätten dieselben um ihr guteskeld erkauft 1 . Es konnte nun zwar ein germanisches Volklängere Zeit in irgend einer Provinz verweilen, ehe zur Land-theilung geschritten wurde 2 . Da jedoch die Burgundionennicht blos Standquartiere, sondern eine neue Heimath er-hielten, so ist zu vermuthen, sie haben nach der ersten Zeitder Niederlassung auch an gewissen Quoten der ihrenWirthen gehörigen Grundstücke ein Eigenthumsrecht fürsich erlangt, das sie bleibend an den Boden der neuen Hei-niath band und die weitere Verpflegung durch annona über-flüssig machte 3 . Es wäre demnach schon damals das Ver-hältnis« angebahnt worden, vermöge dessen in späterer Zeitdie Burgundionen, als hospites der römischen Grundbesitzer,ttiit diesen, die ihrerseits ebenfalls hospites waren, die Län-dereien theilten, die nun burgundionische sortes Messen 4 .A-n ein Tributärverhältniss der Burgundionen ist dagegenß icht zu denken 5 .

1) Verpflegung durch annona erhielten auch die im J. 414 aus Gallienn aeh Hispanien hinüber gedrängten Westgothen, als im J. 416 Constantiusmit ihrem Könige Wallia Frieden geschlossen hatte; s. Olympiodorus Fr. 31Und vgl. Ruhnken S. 35 f. Philostorgius HE. XII, 4, verbindet damit un-gehörig und voreilig eine den Westgothen gewährte Landtheilung in Gallien.Letztere fand erst im J. 419 statt und machte die weitere Verpflegung'Grch annona überflüssig.

2) Gaupp S. 200 f.

3) Gaupp S. 323 ff. Nach Troya I, 3. 991 f. und Crousaz S. 6. 19" Ure, i die Burgundionen als Läten lediglich mit Reichs- oder Fiscuslän-•lereien dotiert worden.

4 ) Hauptunters., I. Abschn., X. Cap. •—■ Verfrüht lässt Troya I, 3.^®2. 1293 . I, 5 S. 5 schon im J. 413 eine förmliche Landtheilung nachs °rtes geschehen sein. Fickler, Beil. z. allg. Zeit. 1868 Nr. 213 S. 3237,glaubt, die Darstellung Bindings, wonach die Burgundionen später, im■ 443, bei der Niederlassung und Landtheilung in Sapaudien die Hälfte(Pickler falsch: zwei Drittheile) des Ackerlandes erhielten, sei von wesent-licher Bedeutung für die Verhältnisse ihrer frühern, westrheinischen Nieder-lai

tair

ssung. stehe jedoch wider jene Darstellung unten Cap. VIII.

5) Duvernoy zu Gollut col. 1772: les Burgondes se rendirent tribu-Pes de l’empire, qu’ils devaient servir dans les armees.

21 '