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Erster Band.
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nommene, die Sarmaten nie solclie), so sind doch jedenfallsdie Burgundionen seit ihrer Niederlassung im J. 413 römischeFöderalen und als solche zugleich Auxiliären gewesen. In dieserEigenschaft zeigen sie sich noch kurz vor Ende des west-römischen Reiches L

Die näheren Modalitäten der Niederlassung betreffend,geschah dieselbe, wie schon gesagt, nicht durch Eroberung",welche mit dem Zwecke der Aufnahme in’s Reich, nemlichseiner Yertheidigung, streitet 1 2 ; sie geschah aber auch nichtdurch sofortige Landtheilung, die erst später stattfand 3 , viel-mehr dadurch, dass die Burgundionen wenigstens anfänglich,wie die übrigen germanischen Völker, welche im römischer 1Reiche Land abgetreten erhielten, nach den Grundsätzen desrömischen Einquartierungssystems als hospites bei denrömischen Grundbesitzern, die einen Drittel des Hauses ein-räumen mussten, einquartiert und verpflegt wurden oder vomStaate annona erhielten 4 . Letztere Verpflegungsweise ist 111

1) Hauptunters., I. Abschn., XI. Cap.

2) Gaupp S. 322.

3) Gaupp S. 197 f.

4) Gaupp S. 89 f., 197 ff. Auf das hospitium, als Bezeichnung desVerhältnisses, in welchem ein quartierte römische Truppen zu ihren Quartier-gebern stunden (Tacit. Hist. I, 54), verweisen schon Dubos I, 11 T. I. ISO i-und Mascou II Anm. III S. 11 zur Erläuterung des Hospitalitätsverhält-nisses der in’s Reich aufgenommenen Barbaren. Pdtigny I. 138 f. schreib 1Dubos aus, ohne ihn zu nennen. Nach Troya I, 3. 991 (vgl. I, 4. 443 f-)hätten anfänglich die römischen Grenzsoldaten am Rhein, als Landesfremde,dann auch die dortigen barbarischen Föderaten hospites geheissen; v ° nihrer Einquartierung bei den Provincialen will er nichts hören, zumal daer laeti und foederati nicht unterscheidet und dem richtig aufgefasstenWorte hospes die späte Bedeutung „Knecht“, an welche Niemand denk*,unterschiebt. Dagegen handelt ebenderselbe I, 3. 1082 f. I, 4. 495, mitBezug auf Cod. Theod. VII, 9, von dem mit hospitalitas oder metatumbezeicbneten Einquartierungsrechte der römischen Soldaten im Allgemein 611 ’und unterscheidet dasselbe richtig als ein zeitweiliges von dem bleibenden,welches die Burgundionen, Westgothen und andere Barbaren durch diesortes in den Reichsprovinzen erhielten. Thierry HA. I. 130 bemerschief und wenigstens im Betreff der Burgundionen unrichtig: Rome etacontrainte d’accepter comme hötes les envahisseurs qu’elle n’avait p* äla force de repousser.