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jedoch in anderer, als in der vorausgesetzten Weise im bür-gerlichen und Rechtswesen der Burgundionen Epoche gemachthaben, z. Thl. vielleicht, indem die Knechte, die an derselbenTheil genommen hatten, frei gelassen wurden * 1 . Als Grundder angeführten Aenderung eine Schwächung des Volkes vor-auszusetzen streitet jedenfalls mit dem Umstande, dass baldnachher, im J. 457, die Ausbreitung seiner Macht begann.
Es können daher die älteren chronistischen Nachrichtenüber die von den Hunnen bewirkte Niederlage der Burgun-dionen keineswegs auf die Schlacht von Mauriacum, sondern,wie schon gezeigt ist, nur auf das Jahr 436 bezogen werden-Im Betreff von Paulus Diaconus bleibt es aber dabei, dass erAngaben gemacht hat, die jeder historischen Beglaubigung
Prosper Aq. a. 451: cito et nostris et Gothis placuit, ut furori superboru®hostium consociatis exercitibus repugnaretur; Idatius a. 451 : (Gens Hun-norum) Aetio duci et regi Theodori, quibus erat in pace societaa, aper 10marte confligens, . . superatur . . (woselbst das Chronicon parvum beiFlorez Esp. sagr. IY. 425 für Aetio d. et r. Th. setzt: cum gente einsDucis gens Regis Theodori, d. h. nach der Emendation von Garzon zuIdat. S. 90 N. 1 cum gente Aetii ducis et r. Th.). Dagegen sagt d eIsogen. Severus Sulpicius S. 451: I. Anno (Marciani = 450 statt II.) AeciusPatricius cum Theoderico Rege Gothorum contra Attilam Regem HunnoruWTricasis pugnat loco Mauriaeos. Wenn sodann Jordanis den Westgotheuden Sieg über Attila zuschreibt, so geschieht dies auch in anderen gothischenQuellen, z. B. von Cassiodorus a. 451 und in einem Zusatze zu Vict° rTunn. a. 450 (st. 451), wogegen Victor selbst a. 449 (st, 451) von Attil®sagt: postquam est Valentiniani Augusti ducis praelio superatus. Vgl-Kaufmann in FDG. VIII. 138 ff. und Binding I. 43 f. N. 178. lieber <Ü eBurgundionen in Attilas Heere s. Cap. IX.
1) Auf Mangel an Sclaven deutet wenigstens die Bestimmung, wonachTit. 17 § 1 im § 2 : si quis sane (sane restrictiv) servum suum vel an-cillam cognoverit, recipiat, dahin beschränkt wird, dass, wenn Einer seinenSclaven oder seine Sclavin (nach. ehevoriger Entweichung) wiedererkenn 0 »er dieselben wieder zu Eigen haben solle. Freilassung von Knechten zurBelohnung von Waffenthaten oder zur Vermehrung des freien Kriegerstand° sfand bei den Germanen bisrveilen statt, z. B. bei den Langobarden (Paul-Diac. GL. I, 12. 13). Auch waren bei den Germanen die Knechte nichtdurchweg und jederzeit vom Kriegsdienste ausgeschlossen (S. 104 N. ®)’Doch unterscheidet Procop Hist. Are. c. 18 bei den Vandalen zwischenden Waffenfähigen und den Knechten.