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Erster Band.
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Der Chronist fügt nemlich der Angabe über die Land-abtretung an die Burgundionen: Sapaudia Burgundionumreliquiis datur, die ■wichtige Bestimmung bei: cum indigeß lSdividenda. Es sollte also mit der Landabtretung eine Land-theilung verbunden werden. Yon einer wirklichen Theilungals Eolge der Abtretung wird nun zwar Nichts berichtet * 1 ida jedoch der Chronist z. J. 442 bei der Landabtretung aßdie Alanen den Widerstand der dortigen Grundbesitzer hei 1 'vorhebt, so würde er, wäre ein solcher auch in Sapaudießerfolgt, denselben kaum verschwiegen haben. Es ist demnachanzunehmen, die bei der Abtretung Sapaudiens beabsichtigt 6Landtheilung sei ohne Weiteres vollzogen worden, wiewohldieselbe den Grundbesitzern so wenig als dort angenehß 1sein konnte, vielmehr als eine ihnen lästige Yergünstigußgan die Burgundionen erscheinen musste. Die Theilung g e 'schah zwar nicht so, dass zusammenhängendes Landgebietweggenommen und die römische Bevölkerung daraus wegg e 'wiesen wurde (dies hätte nur nach einer Eroberung geschehe»können, wie bei Cäsar 2 von Ariovist, der die Sequaner al sEroberer behandelte, gesagt wird: quod . . in eorum finibß sconsedisset tertiamque partem agri Sequani . . occupasset etnunc de altera parte tertia Sequanos decedere iuberet — 3 )’eben so wenig war die Theilung eine Zerlegung des Gebietesunter Burgundionen und Körnern, wobei erstere, ohne Rück'sicht auf die römischen Grandbesitzer, zusammenhängend®Stücke des Landes erhalten hätten, letzteren als freien Eig 60 'thümern nur ein besonderer Theil desselben verblieben wa 1 ’®'Eine solche Gebietstheilung nach bestimmten Grenzenim Jahre 442 in Africa infolge der vandalischen Eroberung

als Folge eines von Aetius mit den Burgundionen geschlossenen Vertrag 8darstellt, so mag dies insofern angehen, als man bei dem Vertrage die VorStellung einer gleicbberecbtigten, selbstständigen Stellung der Burgundion eöausscbliesst und nur an eine neue Verpflichtung derselben, resp- an eineI1Dienstvertrag mit ihnen denkt. Danach ist Binding I. 12 f. zu berichtig®*’der Früheres nach Späterem beurtheilt.

1) Gibbon c. 38 und Gaupp S. 318.

2) BG. I, 31.

3) Gaupp 54 f. 56 f.