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statt, und. der Bericht des Chronisten Prosper Aqnitanus lautethier ganz anders als in nnserm Falle: er bemerkt z. J. 442, wasCassiodor z. gl. J. und die Historia misc. 1 mit unbedeutenden Abwei-chungen nachschreiben: Cum Genserico . . ab Yalentiniano paxconfirmata, et certis spatiis Africa inter utrumque*Üvisa est 2 . Wie aus dem Wortlaute bei Tiro Prosperu nd aus dem oben (S. 392) angeführten analogen Falle vom'h 442 erhellt, war die Landtheilung vielmehr eine Theilungher einzelnen Grundstücke zwischen Römern und Burgundionen,w °hei die alten Einwohner (indigenae) freilich in gewissenQuoten ihres bisherigen Grundbesitzes belassen wurden, die' Ur gundionen aber einzeln und zerstreut, überall unter den
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'Otttern vermischt, auf den Grundstücken sich niederliessen 3 .hierbei wurden, wde bei der Landanweisung vom J. 413, dieformen des römischen Einquartierungssystems zu Grundegele gt, jedoch so, dass der nach diesem Systeme für denSoldaten (hospes) vorgeschriebene Antheil an Behausung sichl e tzt auch auf den Grundbesitz erstreckte. Der UnterschiedS e gen die von den Burgundionen infolge der Abtretung desWahres 413 eingenommene Stellung bestund also hauptsächlichharin, dass, während früher, wenigstens anfänglich, nur Ein-Tiartierung ohne Grundbesitz stattgefunden hatte (S. 322 f.),Jetzt der Einzügling (hospes) durch Landtheilung sofortigen^■ütheil (sors) an Wohnung und Grundbesitz der Einwmhner,Wahrscheinlich 1 Drittel, wie anfänglich nur von der Wohnung,e ^hielt, wogegen der früher in Lebensmitteln (annona) ent-rechtete Sold (stipendium) wegfiel. Der König wurde aufa üd angewiesen, das kaiserliches Ivrongut war. Die alsogetroffene Landtheilung implicierte gewissermassen ein abge-s Imperium und hatte namentlich das dominium am
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r °vincialboden zum Gegenstände; letzteres war dem Königeail< i dem Volke gemeinschaftlich; dem Kaiser verblieb eine Art^^herrschaft und Obereigenthum 4 .
O XV. 97 . a. A.
2 ) Pfahler S. 137 f. nach Gaupp S. 445 ff. und Papencordt S. 76 ff.a ) Gaupp 201. 379 und Binding I. 14 ff. (die in N. 39 citierte Lite-attu- betrifft die Landtheilung von 457 u. ff.).
^ U Gaupp 184. 185. 335 und Pallmann II. 318 f. 322 f. — Durchausa tthaft ist die Darstellung hei Derichsweiler S. 36 f., wonach die Bur-