Es ist jetzt die Frage zu erörtern, unter welchem Königedie Burgundionen sich in Sapaudien niedergelassen haben-Dies würde unter Glundahar geschehen sein, wenn bei denNachrichten über die Niederlage, welche die Burgundionendurch die Hunnen erlitten, an einen Kampf kurz vor der cata-launischen Schlacht oder an diese selbst zu denken wäre 1 -Diejenigen, welche das Eine oder Andere annehmen, setzenGundahars Königthum in Sapaudien stillschweigend vorausoder behaupten es ausdrücklich 2 . Aus den Nachrichten überGundahars Untergang im J. 436, wie über die ununterbrochene
gundionen in Sapaudien auf den Gütern der Provincialen, nach Art rön»'scher Milizen, mit blosser Verpflegung einquartiert wurden, und erst u®J. 456 an deren Stelle die Ueberlassung eines bestimmten Theils der Län -dereien getreten ist. Nach ebendemselben S. 101 f. hätten seit Auflösungder burgundionischen Herrschaft in Worms die Herrscher sich in denDienst des Reiches begeben (also früher nicht ?) und dafür einen Theil d eSReichslandes (doch wol Sapaudien ?) zu Wohnsitzen angewiesen erhalte 11.Die von Derichsweiler S. 178 N. 1 verstümmelte und missbrauchte Stell 6des Jordanis s. oben S. 320 N. 5. Binding I. 28 sucht zu beweisen, dassdie Landtheilung des J. 443 bereits zu Hälften geschehen sei; nach Kauf-mann in Gott. gel. Anz. 1869 S. 160 ff. und besonders in DDG. X. 378 ff-wäre sogar die Quote von 2 / 3 des Ackerlandes schon bei der Theilung y0 °443 festgestellt worden. Beide ziehen nemlich aus späteren Landtheilung 6 ®(seit 457) voreilige Rückschlüsse auf die von 443; s. unten Cap- %■'Kaufmann a. 0. S. 360 beruft sich überdies auf die vermeintliche Analog 10der westgothischen Landtheilung, wonach den Westgothen die Quote von s /sdes Ackerlandes, wurde. Vgl. Gibbon C. 38 N. 86 u. Savigny I. 257. II S. XXlUWer bürgt aber dafür, dass in der Lex Wisig., welche bekanntlich 'W® 1spätem Ursprungs als die Lex Burg., der ursprüngliche und nicht einspäterer Theilungsfuss angegeben ist? Und selbst dies angenommen, s °war der Unterschied zwischen den Burgundionen und den Westgothendieser, dass ersteren im J. 443 als besiegten und verpflanzten Rebellen»letzteren im J. 419 als treuen Pöderaten, welche in Spanien für K oBIsiegreich gekämpft hatten, Land angewiesen wurde. Die Bemerkung»welche Monod in Revue crit., Par. 1869, S. 262 zu Gunsten der Ansid 1 *Bindings macht, dass nemlich die Lex Burg, nirgends von einem Drü*als Theilungsquote der Ländereien spreche, ist unstichhaltig, da in j en ®*Lex überhaupt keine Bestimmung vorhanden ist, welche erweislich auf <l ieLandtheilung in der Sapaudia zurückgeht.
1) Gaupp S. 281.
2) Ersteres thun JvMüller I. 89 f. und Pfahler S. 84, letzteres D aChesne I. 6 und Vögelin-Eseher I. 12.