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Erster Band.
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Gebraucht Marius, dessen ungeachtet, den für eigenmächtigeBesitznahme oder Eroberung üblichen Ausdruck occupare,80 hat dies seinen guten Grund darin, dass die Besetzungro Rücksicht auf die römische Reichsgewalt, die nach einemInterregnum von 5 x / 2 Monaten so eben erst wieder einenRepräsentanten erhalten hatte, als ein eigenmächtiger, er-obernder Act gelten musste. Wir constatieren demnach indem von Marius aufgezeichneten Ereignisse erstens eine mitHintansetzung der Reichsgewalt, aber im Einverständnisse mitden Municipalregierungen ausgeführte Besetzung eines Theilesv °n Gallien, zweitens eine hierauf ebenfalls im Einverständnissemit diesen Regierungen vorgenommene Landtheilung im be-treffenden Landestheile. Hier ist es nun, wo sich die Nacli-ric ht bei Eredegar (S. 408) einfügt, welche nach Abstreifungdes ihr anklebenden Unchronologischen und Unhistorischenm der Hauptsache so lautet: die Gallo-Römer der lugdunen-mschen Provinz u. s. w. hätten, um sich der Steuerptlioht& e gen den Staat zu entziehen, die Burgundionen in’s Landgerufen, und diese, dem Rufe folgend, hätten sich bei ihnenniedergelassen 1 . Je weniger das vom Chronisten überlieferteRectum auf die Zeit Valentinians I, in welche er es setzt,^nd überhaupt auf das vierte Jahrhundert passt (S. 259),desto leichter lässt es sich in die nächste Folgezeit aufValentinian III historisch einordnen. Die weitere Entwick-lung dieser Combination verspüren wir für die Folge 2 . Wenn

1) Wenn Fredegar sagt, die Burgundionen hätten (vom Rhein ber-uhend, wie er meint) sich „mit Weibern und Kindern“ in der lugdunen-® ls ehen Provinz niedergelassen, so bezeichnet er damit einen Heerzug, derEinwanderung des Volkes in seiner Gesammtheit war. So beschreibt*°cop BG. 1,1 die Einwanderung der Ostgothen nach Italien; vgl.etigny I. 344 , Gaupp S. 164 ff. und Bethmann S. 33 N. 1. In unsermp‘ l e ist die Redensart nur eine ungeschickt angebrachte chronistische°rmel, deren Uebertreibung auf eine starke Ausbreitung aus Sapaudien° ac h der Lugdunensis I zu ermässigen ist.

^ 2 ) Valesius Rfr. IV. 186 lässt die Gebietserweiterung der Burgun-

°Uen durch Waffengewalt geschehen und erklärt terras hei Marius will-r Ucb mij- a g rum arm is quaesitum. Ohne Ilerbeizielmng von Fredegare 'iten schon Pagi a. 456, XI1T, Booliat. TI. 173 ff. und JvMiiller I. 92lahn, Geschichte d. Burguntlionen, 28