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Erster Band.
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Und der Gothen“ und nach vorheriger Bethätigung der Bun-desgenossenschaft und Freundschaft mit den Gothen (alsogleichsam zur Belohnung hiefür) in Gallien zur Ansiedlung ein-"Wandern lässt (S. 408), so ist dieser im gothischen Interesse abge-fasste Bericht dahin zu ermässigen, dass die Gebietserweiterungder Burgundionen in Gallien im Einverständnisse mit dendurch neuliche Waffengenossensehaft verbundenen Westgothenstattgefunden hat 1 . Die gleichzeitige, wahrscheinlich ebenfalls

Avitus und der Wahl Maiorians zum Kaiser von den Burgundionenkönigenz ur Ausbreitung ihres Reiches benutzt worden sei, wogegen das obenS. 429 f. Bemerkte ebenfalls streitet. Nach Matile S. 4 f. hätten die Gallo-Römer schon beim Tode des Aetius wegen Schutzlosigkeit seitens desReiches, sowie aus l-’urcht vor Zügellosigkeit der benachbarten Burgun-dionen und selbst vor einer Invasion derselben, über eine billige Boden-fheilung mit ihnen verhandelt, welche so neue Wohnsitze erhalten hätten;cs habe also nicht eine wirkliche Eroberung, sondern eine Cession seitensder Provineialen an die Burgundionen unter der Bedingung militärischerDienstpflicht stattgefunden. Wurstemberger I. 169 f. 200 sieht dagegenIri der Occupation geradezu eine Eroberung, welche die Burgundionen ausl hren, wie er mit einem schon gerügten Irrthume meint (S. 393 f.), bereits»n J. 443 bezogenen lugdunensischen Wohnsitzen unternommen hätten.Eine Eroberung nehmen ebenfalls an: Forel S. XIX, Derichsweiler S. 39 f.Un d Binding I. 57 fF., der übrigens I. 299 Gingins falsch beschuldigt, erVe rstehe das occupare des Marius für „eingeräumt erhalten“. lieber Am-bariacum, als vermeintliche Etappe der Eroberungen der Burgundionen inl * er Richtung von Genf nach Lyon (bei Binding I. 58) s. Abschn. II,Eap. l (Ambörieux). Wie Bethmann GRC. 1. 143 N. 10 die Nachrichtenbei Tiro Prosper a. 443 und Marius a. 456 mengt und dadurch ihrenEharakter entstellt, s. oben S. 401 f. N. 5. Mit Bezugnahme auf Mariusa - 456 meint Kaufmann in FDG. X. 379, die Erwerbung von 456 (richtig45?) sei die gewaltsame Occupation eines römischen Landstrichs, vollzogen®ht Zustimmung der alten Feinde Roms, der mächtigen Ostgothen (l.Westg.);v °llendet sei dieselbe worden entweder durch einen mit den Vertretern4sr Bevölkerung geschlossenen Vertrag •— was die Worte des Marius an-z üdeuten scheinen — oder einseitig durch ein Edict Gundiochs.

1) Binding I. 57. 59 = Bröcker S. 13 nimmt die „Zustimmung derDothen“ buchstäblich an und folgert aus dem Continuator ein förmlichesEhndniss, vermöge dessen die Gebietserweiterung stattgefunden habe (De-richsweiler S. 39 begnügt sieh mit einem Einverständnisse mit Theoderich);übrigens nimmt er N. 227 das omni praesidio beint Continuator als Objectz ü annuente, anstatt cum gente et omni praesidio mit intra Galliam . . in-Sressus zu verbinden und annuente sibi Theodorico ac Gothis, wie es vonBille s. geschieht, auf ingressus zu beziehen. Annuenti, bei Pallmann• ist Missschreibung.

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