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Erster Band.
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Gregors von Tours ist zwar noch oft von Senatoren undPersonen senatorischen Geschlechts die Rede, ohne dassdaraus allein und stets auf den Fortbestand städtischer Senategeschlossen werden kann, der anderswie allerdings z. Thl.nachweisbar ist 1 ; da jedoch auch damals unter den Senatorendie vornehmen und reichen Grundbesitzer verstanden wurden,diese aber in spätrömischer Zeit die Curialen und Inhaber derstädtischen Magistraturen waren, so ist klar, dass selbst imSinne des Marius die Landtheilung von solchen ausge-gangen ist 2 .

Gegensatz bezieht sich vielmehr auf den Senat zu Kom; vgl. Savignyh 55 N. 123 und Troya I, 3. 1242. I, 4. 499. Minor senatus, als Be-lohnung einer städtischen Curie, kehrt noch hei Cassiodor Yar. 11, 18tln d öfter wieder; s. daselbst Fornerius. Guizot I. 47 £f. unterscheidet richtigsivisehen Senatoren als Mitgliedern des römischen Senats, die von denbasten des Municipaldienstes befreit waren, und den Senatoren als Mit-gliedern der städtischen Curien (Senate); ebenders. I. 55 ff. zeigt, dass»stere weder Unabhängigkeit noch Popularität hesassen, letztere unmächtig"*aren, das Gemeinwesen zu schützen und zu leiten.

1) S. 135 N.l. — Dubos VI, 10 T. IY. 250 ff. schliesst aus dem Fort-bestände des Titels auch auf den des Instituts.

2) Gingins S. 214, Troya I, 3. 1230 und Petigny II. 320 f. — Yalesius_ S. 605 holt die bei Gregor u. A. im fränkischen Gallien häufig er-^bnten Senatoren zu weit her, indem er sie für Abkömmlinge aus Familien

hält,

bätti

Welche unter ihren Vorfahren Mitglieder des Senats in Eom gezählten - Nach Giesebrecht zu Greg. v. Tours T. I Einleit. S. XIII wären

» Gregor Solche „senatorischen Geschlechts,“ die von Männern abstammten,jy e lohe entweder hohe Keichswürden bekleidet hatten, oder durch kaiser-lc be Ernennung zu Titularsenatoren ernannt waren. Dass die Provincial-. aior en in spätrömischer Zeit Würdenträger der von uns angegebenen Art,■tticht blosse Titelträger waren, -wird hier von Giesebrecht ebenso übersehen,^ le zu Greg. I, 31 Uebs. I. 28 N. 1. 3: „die reichsten Grundbesitzer in0 Provinzen erhielten in den späteren Zeiten des römischen ReichesDl ig den Titel: Senatoren, der in ihrem Geschlechte erblich blieb und.q 00 * 1 111 den Tagen Gregors festgehalten wurde.“ Ebenders. übersetzt beie gor Senator mit „vornehmer“ oder „sehr vornehmer Körner“, z. B.’ 20 Uehs. I. 78 N. 3, II, 33 Uehs. I 95 X 1, III, 17 Uebs. I. 133■ IV, 13 Uehs. I. 164 N. 3, X, 31 (18) Uebs. II. 249 X. 3, und ordo^aatorius mit „vornehmer Stand“, z. B. X, 31 (18) Uebs. II, 250 N. 5.;^ c htig ; sofern „vornehm“ zugleich „begütert“ gemeint ist. Binding!■ W’ill die Senatores hei Marius nicht für einen bestimmten Stand