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Wir kommen jetzt an die inhaltsschweren Worte desChronisten: terrasquc cum Galliis senatoribus di-viserunt.
Dass hier nicht von einer durch Waffengewalt erzwun-genen, sondern von einer friedlichen, durch Vereinbarung g c "troffenen Landtheilung die Rede ist, wird so ziemlich allgemeinangenommen und ist von uns des Bestimmtem bereits nach-gewiesen (S. 432 f.). Haben wir sodann im Betreff der Sa-paudia gefunden, dass mit dem Ausdrucke bei Tiro Prosperz. J. 443: Sapaudia . . datur cum indigenis dividenda, eineLandtheilung nicht durch Gebietsausscheidung, sondern durchagrarische Parcellierung gemeint ist (S. 397), so lässt i®unserm Falle schon der Ausdruck t er ras dividere keinenZweifel darüber zu, dass hier ebenfalls von einer solchenTheilung die Rede ist 1 . Wenn es aber in jenem Falle heisst)die Landtheilung habe auf Anordnung von Oben zwischenden Burgundionen und den Landesbewohnern stattfindensollen, so werden dagegen hier die Senatores Gallii als die-jenigen genannt, mit welchen die Burgundionen eine Theilungder Ländereien eingegangen hätten. Diese gallischen Sena-toren sind nun die dem gallo-römischen Adel angehörendenDecurionen oder Curialen, d. h. die Glieder der städtische®Curien oder Senate (Gemeinderäthe), zugleich die grösserenGrundbesitzer des Landes, w-elche ausschliesslich aus ibreiMitte die städtischen Magistraturen besetzten und zwar auchin kleineren Städten oben an stunden, aber ihre Hauptrollein den Hauptstädten spielten 2 . Im Zeitalter des Marius und
1) Terrae, Ländereien, d. h. das Ackerland, kommt als Hauptobj e( dder Landtheilung nachmals in der Lex Burg, vor; s. unten.
2) Valesius NG. S. 59 col. 2, Savigny I. 18 ff. 27 (über die Mag 1straturen). 54 f. 401.11 S. XXIII f. (wo Marius a. 456 citiert ist), Fried 1 ’Roth Bürg. Zust. Galliens S. 6 (widerspricht Savigny hinsichtlich derSenate kleinerer Städte) und 8, Troya I, 3. 1097, Löbell S. 151, Guiz°I. 49 ff. und die französischen Ausleger zu Greg. Tur. HFr. I, 29 T. I-Dubos I, 2 T. I. 27 ff. unterscheidet irrig zwischen den städtischen Senate®und den städtischen Curien, indem er den Ausdruck minor Senatus, 1welchem ein Gesetz Maiorians vom J. 458 (Nov. Tit. I. De Curialibus)Curialen bezeichnet, dem städtischen Senate entgegengestellt glaubt. P e